Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
In strafrechtlicher Hinsicht stehen hier allenfalls eine Sachbeschädigung sowie ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr im Raume. Ob Sie diese Straftaten verwirklicht haben, ist eine Frage des Einzelfalles. Eine Sachbeschädigung ist nur verwirklicht, wenn es zu einer Substanzbeschädigung am fremden Eigentum gekommen ist. Ein bloßes Treten ohne Beschädigung stellt keine Sachbeschädigung dar. Ein gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr liegt nur vor, wenn Sie durch das Betreten der Gleise Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet haben, andernfalls nicht.
Selbst wenn eine solche Straftat vorläge, hätten Sie angesichts Ihres Alters und der Tatumstände bei einem Erstvergehen höchstens eine Geldstrafe, wenn nicht eine Ahndung nach Jugendstrafrecht (z.B. Sozialstunden) zu befürchten.
Es handelt sich bei beiden Straftaten um solche von geringer Schwere. Fahndungsmaßnahmen aufgrund der Aufnahmen wären aufgrund des Eingriffs in Ihr Persönlichkeitsrecht mangels Verhältnismäßigkeit rechtswidrig und werden daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht stattfinden.
Dass man auf anderem Wege an Ihre Identität gelangt, z.B. durch Zeugenaussagen ist nicht auszuschließen. Ob dies im Einzelfall geschieht, kann ich Ihnen nicht vorhersagen, denn dies ist Tat- und keine Rechtsfrage.
Ich würde Ihnen angesichts der Umstände und des geringen Risikos der Strafverfolgung nicht zu einer Selbstanzeige raten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ich würde nich gerne wissen, ob es irgendwelche Konsequenzen für meinen Führerschein oder mein Studium haben könnte.
Müsste ich eventuell meinen Führerschein aufgeben? Falls ja, könnte ich ihn dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder anfangen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Konsequenzen für Ihr Studium hat die Tat grundsätzlich nicht. Auch hat die Verwirklichung des Straftatbestandes des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in der Regel keine Auswirkungen in Bezug auf die Fahrerlaubnis(erteilung) (§ 69 StGB).
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -