Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte.
Grds. trägt gem. § 447 I BGB
bei einem Kauf/ Versand von Privat der Käufer/ Empfänger das Verlustrisiko hinsichtlich des Transportes.
Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn die gekaufte Ware nicht ordnungsgemäß verpackt wurde und daher beschädigt wird. Der Käufer kann dann Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen, da dieser seine Pflichten nicht ordnungsgemäß wahrgenommen hat, wenn der Verkäufer nicht beweisen kann, dass er die Sache ordnungsgemäß verpackt hat.
Zunächst kommt es hier darauf an, was zwischen Verkäufer und Käufer für eine Versandart gewählt wurde.
Wurde bei der Sendung von Verkäufer zu Käufer versicherter Versand im Paket vereinbart, so ist davon auszugehen, dass dies auch für eine eventuelle Rückabwicklung des Vertrages gelten sollte.
Der Käufer muß, sofern die Versandart Päckchen gewünscht wurde, ansonsten beweisen, dass er das Päckchen ordnungsgemäß zurüchgesandt hat.
Diesen Beweis wird er wohl nur dann führen können, wenn er zusammen mit einem Zeugen das Päckchen aufgegeben hat, da er bei Päckchen keinen Einlieferungsbeleg erhält.
Hat er für die Aufgabe des Päckchens keinen Zeugen, so kann er den Versand nicht beweisen und trägt im Zweifel das Risiko des Verlustes.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
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Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net
20. November 2008
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12:14
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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