Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Sofern Sie vertraglich die Sachmängelhaftung des Verkäufers nicht ausgeschlossen haben, stehen dem Käufer die üblichen Rechte wie Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung etc. zu.
Jedoch ist zu bemerken, dass es dem Käufer obliegt, das Vorliegen des Mangels zu beweisen.
Außerdem kann der Käufer sich gemäß § 442 BGB
nicht auf seine Mängelrechte berufen, wenn er Vertragsschluss den Mangel kannte bzw. der Mangel ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Grundsätzlich ist es dem Käufer eines Kraftfahrzeuges nicht zuzumuten, eine eingehende Untersuchung des Kaufgegenstandes vor Vertragsschluss vorzunehmen. Jedoch handelt es sich bei Ihrem Käufer um einen Gebrauchtwagenhändler der in der Regel über größere Sachkunde verfügt. Im Zuge dessen und auf Grund der Tatsache, dass Sie ihm mitgeteilt haben, dass Ihnen die Vorgeschichte des Wagens nicht bekannt ist, könnten dazu geeignet gewesen sein, ihn zu einer eingehenden Untersuchung in deren Verlauf der Unfallschaden aufgefallen wäre, anzuhalten.
Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Verehrte Frau Pietrzyk,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Mir geht es jetzt natürlich primär darum, wie ich mich dem Händler gegenüber verhalten soll. Er argumentiert, ich hätte ihm mit den o.a. Vertragsformulierungen Unfallfreiheit zugesichert, dies sei nicht erfüllt und damit der Vertrag nichtig. Ich argumentiere dagegen, dass ich diese Vertragsformulierungen nach bestem Wissen und Gewissen nach meinem damaligen Kenntnisstand unterschrieben habe und m.E. damit der Vertrag gültig ist. Solche Zusicherungen können sich m.E. im Fall eines Autoverkaufs doch letztlich immer nur auf Dinge beziehen, die ich selber wissen muss (weil das Auto in meinem Besitz war), oder die ich erfahren habe und daher wahrheitsgemäß angeben muss (z.B. weil mir ein früher Besitzer einen Schaden berichtet hat). Wie ist eine solche vertragliche Zusicherung also zu beurteilen, wenn ich von dem Schaden aber nichts weiss oder wissen kann (weil ich wie in meinem Fall ein unbekanntes Auto geerbt habe oder mir ein früheren Besitzer einen Schaden verschwiegen hat, den ich nicht bemerkt habe)?
Zum weiteren Vorgehen: Sollte ich Ihrer Meinung nach angesichts der Gesamtumstände (insbesondere meiner wiederholten Hinweise, dass mir das Auto nicht genau bekannt ist und der mehrmaligen, offenbar nur oberflächlichen Besichtigung durch den Händler) eher hart bleiben und auf der Erfüllung des Vertrags bestehen (und das Ganze dann u.U. sogar gerichtlich klären lassen), oder doch eher eine gütliche Einigung anstreben?
Herzlichen Dank und beste Grüße nach Jena!
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Da Sie den Käufer mehrfach darauf hingewiesen haben, dass Ihnen die Vorgeschichte des Wagens gänzlich unbekannt ist und Sie die Angaben nur nach Ihrem Wissen machen können, hätte er erkennen können und müssen, dass Sie keine Zusicherung bzw. Garantie für eventuelle Mängel und Schäden aus der Zeit vor Ihrem Eigentum übernehmen können und wollen.
Daher empfehle ich Ihnen, sofern der Käufer noch immer an einer Rückabwicklung bzw. Minderung festhält, dem mit anwaltlicher Hilfe entgegenzutreten. Eine abschließende Beurteilung des weiteren Vorgehens kann ohne Kenntnis des gesamten Sachverhaltes und der zugrundeliegenden Verträge leider nicht vorgenommen werden. Insofern bitte ich um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin