Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Ich gehe dabei davon aus, daß Sie das Auto für Ihre Privatzwecke von dem Händler gekauft haben. Sollte dem nicht so sein, teilen Sie dies bitte mit.
1.)
Wenn das Gutachten nicht nahelegt, daß der Unfall nach dem Kauf erfolgte, haben Sie sehr gute Chancen. Allerdings hängt dies auch davon ab, ob das Gericht selbst einen weiteren Gutachter bestellt und ob der zu dem gleichen Ergebnis kommt. (Ihr Gutachten ist für das Gericht bedingt relevant, weil der Gutachter von Ihnen bezahlt wurde und damit parteiisch war).
2.)
Die Kosten für das von Ihnen bestellte Gutachten tragen Sie. Es handelt sich dabei nicht um notwendige Kosten für die Rechtsverfolgung, da das Gericht (höchstwahrscheinlich) einen eigenen Gutachter einsetzen wird.
3.)
Die Kosten für den RA trägt der Verlierer des Rechtsstreites. Wenn der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird, wird die Kostentragungspflicht durch den Vergleich geregelt. Der Vergleich kann diese frei regeln.
4.)
Der Händler kann nach eigener Wahl (und tatsächlicher Möglichkeit) das Auto durch ein gleiches (fehlerfreies) Auto ersetzen oder das fehlerfreie Teil ersetzen. Erst wenn dies scheitert, können Sie einen Teil des Kaufpreises (anstelle der Ausbesserung/Neulieferung) zurückverlangen.
5.)
Die Höhe der Kaufpreisrückerstattung bestimmt der Gutachter. Es handelt sich dabei um die schadensbedingte Differenz des Autos zum Kaufpreis (d.h. den Unterschied zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert).
6.)
Solange der Händler nicht nachweisen kann, daß die genannten Mängel bei Übergabe an Sie NICHT vorlagen, muß der Händler auch dafür haften.
7.)
Aus der Distanz ist nichts weiteres erkennbar, auf das Sie achten sollten. (Außer dem Selbstverständlichen: Anwalt vor Ablauf von sechs Monaten hinzuziehen, Porsche-Mitarbeiter als Zeugen benennen, Kaufvertrag im Original gut aufbewahren)
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller
23.05.2009 | 18:15
Hallo Herr Weber,
vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.
Ich bin tatsächlich Privatkunde, Ihre Annahme war dahingehend richtig.
Ich besitze das Auto erst seit 3 Wochen und bin in dieser Zeit kaum gefahren. Unfall und Mängel waren zum Zeitpunkt des Kaufes bereits vorhanden.
Bezüglich Ihrer Antwort habe ich noch folgende Rückfragen:
Gilt die Aussage, dass der von mir beauftragte Gutachter "parteiisch" ist, auch, wenn ich einen vereidigten Gutachter/öffentlich bestellten Gutachter beauftrage?
Zu Ihrem Punkt (4):
Wie soll der Händler denn in diesem Fall "das Auto durch ein gleiches (fehlerfreies) Auto ersetzen"? Das ist doch eigentlich faktisch ausgeschlossen, zumal hier auch der pers. Geschmack zum Tragen kommt.
Außerdem ist davon auszugehen, dass das Auto, falls sich der Unfallschaden bestätigt, einen geringeren Wert hat, so dass keine "Ersetzung" bzw. "Ausbesserung" im physikalischen Sinn möglich ist.
Ist es im vorliegenden Fall demnach nicht zwingend so, dass ein Teil des Kaufpreises zurückerstattet werden muss?
Kann der Händler mich dazu zwingen, das Auto gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzugeben? Kann ich dieses vom Händler verlangen?
Da die Unfallfreiheit für mich kaufentscheidend war (und vertraglich zugesichert wurde), werde ich wohl gegen den Händler vorgehen (müssen).
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Beste Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.05.2009 | 20:46
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Gericht wird jeden Gutachter, auch einen vereidigten/öffentlich bestellten Gutachter, als parteiisch ansehen, wenn dieser von einer Partei des Rechtsstreites beauftragt und bezahlt wurde. Die Aussage gilt damit weiter.
Ich gehe davon aus, daß es sich um einen Porsche aus einer Serienfertigung handelt. Solange es von dieser Serienfertigung noch andere mit den gleichen Merkmalen (Farbe, Motor, Ausstattung etc.) gibt, ist ein Austausch juristisch möglich. Es muß sich um ein gleiches Auto handeln, nicht um dasselbe.
Auch bezieht sich der Begriff "gleich" auf den vertraglich vereinbarten Zustand des Autos, nicht auf den tatsächlich gegebenen.
Nein, ein Teil des Kaufpreises muß nur dann zurückerstattet werden, wenn eine Ersetzung faktisch unmöglich (es also kein gleiches Auto gibt) oder die Ersetzung zu teuer ist.
Der Händler kann Sie nicht zwingen.
Sie können den Händler nur dann zur Rücknahme des Porsche gegen Erstattung des Kaufpreises zwingen, wenn der Händler nicht in der Lage ist, das Auto zu ersetzen oder zu reparieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt