Sehr geehrter Ratsuchender,
die Mängel waren bei Übergabe vorhanden. Sie haben aber den Anspruch auf Mangelfreiheit (sofern nicht etwas Abweichendes ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist, z.B. Bastlerfahrzeug).
Nach § 439 BGB haben Sie daher ein Recht auf Nacherfüllung. Er müsste daher reparieren.
Der Verkäufer kann diese Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Dann bleiben Ihnen aber die anderen Rechte nach § 437 BGB:
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Ein Ersatzfahrzeug können Sie, anders als bei einem Verkehrsunfall, nicht verlangen.
Nach Ihrer Schilderung hätten Sie sehr gute Chancen bei einem Gerichtsverfahren.
Ein Vergleich gibt es nur, wenn beide Parteien dem zustimmen. Hier sehe ich für Sie aber gar keinen Grund, auf Rechte teilweise zu verzichten. Einen Vergleich würde ich Ihnen derzeit also nicht anraten.
Der Rechtsschutzversicherer trägt - je nach Versicherungsvertrag - die gesamten Verfahrenskosten, also auch Vergleichskosten, wenn der Vergleich nicht ganz sachfremd ist.
Sie haben die Rechte nach § 437 BGB. Ob auch eine arglistige Täuschung (=Recht zur Anfechtung) vorliegt, wird schwer zu beweisen sein. Die Beweislast liegt aber bei Ihnen. Daher sollten Sie es bei den Rechten aus § 437 BGB belassen.
Warum die Elektronik-Versicherung nicht zahlt oder Sie einen Teil der Kosten selbst tragen müssen, ist nicht nachvollziehbar. Hierzu ist es aber notwendig, den gesamten Inhalt des Versicherungsvertrages zu kennen. Den sollten Sie prüfen lassen. Ohne Kenntnis ist eine Antwort nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php