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Geburtsurkunde - Kind in Vietnam geboren

14. Mai 2010 01:50 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

im März wurde mein Sohn in Vietnam geboren. Bereits letztes Jahr habe ich und meine Frau eine prenatale Vaterschaftsanerkennung bei meinem Standesamt abgegeben. Über die deutsche Botschaft in Vietnam haben wir nach der Geburt eine Geburtsurkunde beantragt.
Leider wurde ich jetzt von meinem Standesamt kontaktiert, daß ich eine Vietnamesische Geburtsurkunde nachreichen muss. Diese muss dann im Rahmen der Amtshilfe in Vietnam wiederum geprüft werden (Kosten über 270 Euro).
Meine Frage lautet nun, reicht nicht die von uns beim Generalkonsulat abgegebene Geburtsbestätigung vom vietnamesischen Krankenhaus (wurde beglaubigt übersetzt) sowie die Vaterschaftsanerkennung aus?
Falls nicht, warum muss eine vietnamesische Geburtsurkunde überprüft werden? Hat mein Sohn (durch die Vaterschaftsanerkennung bereits Deutscher Staatsbürger) nicht ein Recht auf eine deutsche Geburtsurkunde?

14. Mai 2010 | 02:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich zu Ihren Fragen sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:

Zu 1.Meine Frage lautet nun, reicht nicht die von uns beim Generalkonsulat abgegebene Geburtsbestätigung vom vietnamesischen Krankenhaus (wurde beglaubigt übersetzt) sowie die Vaterschaftsanerkennung aus?

Nein, dies genügt voraussichtlich leider nicht, da aus der Geburtsbestätigung und der Vaterschaftsanerkennung lediglich hervorgeht, wie das nachweisliche verwandtschaftliche Verhältnis zwischen dem Kind und seinem Vater ist.

Aus diesen Dokumenten gehen grundsätzlich nämlich nicht alle wichtigen Informationen, insbesondere der Name des Kindes, hervor ( hiervon gehe ich zunächst aus ). Zudem ist es gängige Verwaltungspraxis, dass die vietnamesische Geburtsurkunde verlangt wird.

Zu 2.Falls nicht, warum muss eine vietnamesische Geburtsurkunde überprüft werden?

Eine vietnamesische Geburtsurkunde muss in Deutschland zunächst anerkannt/eingesehen werden und dann kann eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Dies hat vor allem den Grund ,dass wie bereits oben angedeutet aus der Geburtsurkunde der vom offiziell zuständigen Amt beglaubigte Geburtsname (also insbesondere der Vorname) hervorgeht.
Alleine für die Überprüfung der Schreibweise ist das deutsche Standesamt auf einen Einblick in die vietnamesische Geburtsurkunde angewiesen.

Zu 3.Hat mein Sohn (durch die Vaterschaftsanerkennung bereits Deutscher Staatsbürger) nicht ein Recht auf eine deutsche Geburtsurkunde?

Nach Ihrer Schilderung ist Ihr Sohn sowohl deutscher Staatsbürger aufgrund des Umstandes, das sein Vater (also Sie) deutscher Staatsbürger ist als auch aufgrund des Umstandes, dass er in Vietnam geboren ist, ist er zugleich vietnamesischer Staatsbürger.

Grundsätzlich hat er also beide Staatsbürgerschaften. Da er somit auch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt,hat er selbstverständlich auch ein Recht auf eine deutsche Geburtsurkunde zusätzlich zu der vietnamesischen Geburtsurkunde .

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagmorgen!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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