Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Für die Festsetzungsverjährung von Elternbeiträgen nach dem GTK (Gesetz über Tageseinrichtung für Kinder) sind gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAGNRW) § 169
der Abgabenordnung (AO) mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, und § 170 Abs. 1 bis 3 AO
anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO
grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Elternbeiträge entstanden sind.
Vor diesem Hintergrund sind die Gebührennachforderungen nicht verjährt.
Ob ein Einspruch gegen den Gebührenbescheid Aussicht auf Erfolg hat, kann von hier aus nicht abschließend und verbindlich beurteilt werden.
In jedem Fall ist das Verhalten der Stadt Leverkusen nicht nachzuvollziehen, da Sie Ihr Einkommen mitgeteilt haben, ohne dass die Stadt diese Mitteilung zum Anlass für eine Neuberechnung der Gebühren gemacht hätte.
Sie sollten daher - gerade vor dem Hintergrund der Höhe der Nachforderung - einen Kollegen vor Ort mandatieren, um Rechtsverlusten vorzubeugen, insbesondere prüfen zu lassen, ob in dem Verhalten der Stadt ein Verzicht bzw. eine Verwirkung zu erblicken ist.
Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.
Nach meiner vorläufigen Einschätzung dürfte die Forderung wohl begründet sein, so dass Sie sich mit der Stadt über eine angemessene Ratenzahlung ins Benehmen setzen mögen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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