Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Gebührenbescheid Kindergartengebühren 4 Jahre rückwirkend

19. November 2006 13:05 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Frage:

Ich bin selbständig. Bis Ende 2002 war mein Einkommen noch recht gering, so dass wir nur den Mindestgebührensatz im Kindergarten incl. Ganztagsbetreuung von 70,56.- Euro zahlten.

Im Jahr 2002 besserte sich meine Einkommenssituation, so dass wir der Stadt Leverkusen zum Stichtag 1.1.2003 ein gemeinschaftliches Jahreseinkommen deutlich oberhalb der Einkommensgrenze von 66.000 Euro meldeten. Danach hätten wir einen Monatsbeitrag von 235,19.- Euro bezahlen müssen.

Trotz telefonischem Nachfassens unsererseits meldete sich die Stadt nicht und wir haben bis heute jeweils nur 70,56.- Euro bezahlt. Jetzt erhalten wir einen Gebührenbescheid über 48 mal die Differenz (1.1.2003 - 31.12.2006) von 164,63 und sollen 7.902,24 Euro nachzahlen.

Dass unser Einkommen oberhalb der Grenze liegt ist unstrittig. Selbstverständlich werden wir ab dem Jahr 2007 die höheren Beiträge bezahlen.

Aber widerspricht es nicht dem Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Staat, wenn eine Stadt vier Jahre nichts tut und dann einen solchen Betrag nachfordert? Wir haben schon einmal geschaut: das Kommunalabgabengesetz NRW sieht wohl eine vierjährige Verjährungsfrist vor.

Haben wir sonst noch Chancen, per Einspruch etwas gegen den Gebührenbescheid zu unternehmen und womit sollten wir einen Einspruch begründen?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Kai R.


19. November 2006 | 13:34

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Für die Festsetzungsverjährung von Elternbeiträgen nach dem GTK (Gesetz über Tageseinrichtung für Kinder) sind gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAGNRW) § 169 der Abgabenordnung (AO) mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, und § 170 Abs. 1 bis 3 AO anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Elternbeiträge entstanden sind.

Vor diesem Hintergrund sind die Gebührennachforderungen nicht verjährt.

Ob ein Einspruch gegen den Gebührenbescheid Aussicht auf Erfolg hat, kann von hier aus nicht abschließend und verbindlich beurteilt werden.

In jedem Fall ist das Verhalten der Stadt Leverkusen nicht nachzuvollziehen, da Sie Ihr Einkommen mitgeteilt haben, ohne dass die Stadt diese Mitteilung zum Anlass für eine Neuberechnung der Gebühren gemacht hätte.

Sie sollten daher - gerade vor dem Hintergrund der Höhe der Nachforderung - einen Kollegen vor Ort mandatieren, um Rechtsverlusten vorzubeugen, insbesondere prüfen zu lassen, ob in dem Verhalten der Stadt ein Verzicht bzw. eine Verwirkung zu erblicken ist.

Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.

Nach meiner vorläufigen Einschätzung dürfte die Forderung wohl begründet sein, so dass Sie sich mit der Stadt über eine angemessene Ratenzahlung ins Benehmen setzen mögen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

ANTWORT VON

(1189)

Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER