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Gebührenbescheid einer Handwerkskammer ohne Unterschrift gültig?

31. März 2010 22:14 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Ist ein Gebührenbescheid einer Handwerkskammer ohne Unterschrift, ohne Verweis auf "maschinelle Erstellung und daher ohne Unterschrift gültig" rechtswirksam?

Handelt es sich nicht um eine Rechnung, die sich gewissen Formvorschriften zu beugen hat?

Der Gebührenbescheid umfasst ausschließlich:

Anschrift

Titel "Gebührenbescheid" mit Beleg-Nr......

Aufforderung zur Überweisung

Positionen

Gesamtsumme

Danach: nichts, keine Unterschrift, kein Hinweis auf den Ausstellenden.

Kuriosum: Eben diese HWK hat uns auf die sicherzustellenden Formvorschriften einer Rechnung bzw. eines Dokumentes hingewiesen.

1. April 2010 | 09:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage ist leicht zu beantworten, allerdings (leider) nicht zu Ihren Gunsten.

Aus § 37 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) ergibt sich zwar in dessen Abs. 3, daß grundsätzlich eine Unterschrift unter einem Verwaltungsakt erforderlich ist. Der Gebührenbescheid ist ein solcher Verwaltungsakt. Leider gibt es unter § 37 Abs. 5 VwVfG eine diesbezügliche Ausnahme, die mittlerweile von einer Vielzahl von Behörden genutzt wird:

"(5) Bei einem schrift­li­chen Ver­wal­tungs­akt, der mit Hilfe au­to­ma­ti­scher Ein­rich­tun­gen er­las­sen wird, kön­nen ab­wei­chend von Ab­satz 3 Un­ter­schrift und Na­mens­wie­der­ga­be feh­len."

Somit ist Ihr Gebührenbescheid in formaler Hinsicht rechtswirksam. Der Umstand, daß die Kammer Sie auf Formvorschriften bei Rechnungen hinweist, zeigt uns leider wiederum, daß öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Bürger unterschiedlich behandelt werden.

Ich hoffe, daß ich Ihre Frage hiermit abschließend beantworten konnte und wünsche Ihnen ein frohes Osterfest.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans Felix Schäfer


ANTWORT VON

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