Ist ein Gebührenbescheid einer Handwerkskammer ohne Unterschrift, ohne Verweis auf "maschinelle Erstellung und daher ohne Unterschrift gültig" rechtswirksam?
Handelt es sich nicht um eine Rechnung, die sich gewissen Formvorschriften zu beugen hat?
Der Gebührenbescheid umfasst ausschließlich:
Anschrift
Titel "Gebührenbescheid" mit Beleg-Nr......
Aufforderung zur Überweisung
Positionen
Gesamtsumme
Danach: nichts, keine Unterschrift, kein Hinweis auf den Ausstellenden.
Kuriosum: Eben diese HWK hat uns auf die sicherzustellenden Formvorschriften einer Rechnung bzw. eines Dokumentes hingewiesen.
Ihre Frage ist leicht zu beantworten, allerdings (leider) nicht zu Ihren Gunsten.
Aus § 37 VwVfG
(Verwaltungsverfahrensgesetz) ergibt sich zwar in dessen Abs. 3, daß grundsätzlich eine Unterschrift unter einem Verwaltungsakt erforderlich ist. Der Gebührenbescheid ist ein solcher Verwaltungsakt. Leider gibt es unter § 37 Abs. 5 VwVfG
eine diesbezügliche Ausnahme, die mittlerweile von einer Vielzahl von Behörden genutzt wird:
"(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen."
Somit ist Ihr Gebührenbescheid in formaler Hinsicht rechtswirksam. Der Umstand, daß die Kammer Sie auf Formvorschriften bei Rechnungen hinweist, zeigt uns leider wiederum, daß öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Bürger unterschiedlich behandelt werden.
Ich hoffe, daß ich Ihre Frage hiermit abschließend beantworten konnte und wünsche Ihnen ein frohes Osterfest.