Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
"Nun stellt sich mir die Frage,wie ich nach RGebStv gemäß Paragraph 2 Abs. 2 die "vermutete" Bewohnung, ausschließen kann. Nach den Daten des Einwohnermeldeamtes ist dies zwar ein Indiz, aber doch kein endgültiger Beweis?!"
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag regelt in § 2 Abs. 1 die Rundfunkgebührenpflicht,
"Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.",
und in in § 2 Abs. 2 S. 1, wer Inhaber ist:
"Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt."
Das bewohnen wird gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 insbesondere vermutet, wenn man in der Wohnung gemeldet ist.
> Der Beitragsservice darf also erst einmal davon ausgehen, dass Sie die Wohnung, bei der Sie gemeldet sind, auch bewohnen.
Daher ist der Gebührenbescheid erst einmal rechtmäßig.
Die gesetzliche Vermutung kann aber widerlegt werden, z.B. durch Zeugen(beweis), erforderlichenfalls nach Einspruch gegen den Festsetzungsbescheid vor dem Verwaltungsgericht.
Ob Ihnen oder dem / den Zeugen geglaubt wird, ist eine andere Frage.
> D.h. Sie haben die Beweislast, dass die gesetzliche Vermutung nicht stimmt.
Die bloße Behauptung in S zu wohnen, genügt jedenfalls zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht.
Auch ist es eher untypisch, eine so lange Zeit nicht an dem Ort gemeldet zu sein, an dem man seinen Lebensmittelpunkt hat, zumal dies eine Ordnungswidrigkeit nach dem Meldegesetz und möglichwerweise eine Steuerhinterziehung ist, wenn Zweitwohnungssteuer gezahlt werden müsste.
Wären Sie am Ort E ordnungsgemäß gemeldet und würden dort ein Rundfunkbeitrag abführen, könnten Sie sich für S befreien lassen (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16
), weil niemand mehr als einen Beitrag zahlen muss.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
besten Dank für Ihre Antwort. Hier noch eine Rückfrage.
Sie schreiben, dass ich in der Beweislast sei. Wie ich bereits angab, ist die Immobilie nicht von mir bewohnt, noch wird sie von anderen Personen bewohnt. Allerdings habe ich die gesamte Immobilie und deren Räumlichkeiten als reines Lager / Abstellräume mit Ausschluß einer Bewohnung vermietet. Ein Mietvertrag diesbezüglich ist vorhanden!!!
Würde dies als Beweis meines nicht dort wohnens genügen und wären auch eidesstattliche Erklärungen von der Nachbarschaft als Beweismittel rechtlich wirksam?
Besten Dank im Voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Erläuterung.
Die Vermietung schließt ein Bewohnen aus.
Eine Zeugenaussage des Mieters würde helfen.
Ja, so können Sie die Vermutung widerlegen.
Senden Sie Mietvertrag (und eine Erklärung des Mieters) an den Beitragsservice.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt