Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Realistische Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid
Ob ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid der Branddirektion Frankfurt am Main Erfolg haben kann, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie als Verursacher im Sinne der einschlägigen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen anzusehen sind und ob Ihnen ein schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vorgeworfen werden kann.
Die Kostentragungspflicht für Feuerwehreinsätze ist grundsätzlich in den Landesgesetzen (hier: Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – HBKG – und die kommunale Gebührensatzung) geregelt. Die Kosten können dem Verursacher auferlegt werden, wenn dieser die Gefahr durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat beispielsweise entschieden, dass eine Kostentragungspflicht nur besteht, wenn eine Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde.
In Ihrem Fall schildern Sie, dass die Campinggaskartusche bereits 2021 gekauft und unbenutzt im Keller gelagert wurde und der Gasaustritt durch einen technischen Defekt am Gaskocher verursacht wurde, für den Sie nicht verantwortlich waren. Es ist nicht ersichtlich, dass Sie die Gefahr durch ein aktives Tun oder Unterlassen schuldhaft herbeigeführt haben. Ein bloßer technischer Defekt, der ohne Ihr Zutun auftritt, begründet nach der dargestellten Rechtslage regelmäßig keine Fahrlässigkeit. Auch das Landgericht Frankfurt hat in einem vergleichbaren Fall (Az.: 2/11 S 153/14, Urteil vom 08.09.2015) betont, dass eine Haftung nur bei einer Pflichtverletzung, also bei schuldhaftem Verhalten, in Betracht kommt.
Daher bestehen durchaus realistische Chancen, dass ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid erfolgreich sein kann, wenn Sie nachweisen können, dass Sie weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt haben und der Defekt für Sie nicht vorhersehbar oder vermeidbar war.
2. Möglichkeiten der Kostenreduzierung oder teilweisen Entlastung
Sollte die Behörde dennoch an ihrer Forderung festhalten, gibt es weitere Ansatzpunkte für eine Reduzierung oder teilweise Entlastung:
- Überprüfung der Kausalität: Es muss nachgewiesen werden, dass gerade Ihr Verhalten ursächlich für den Einsatz war. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie keine Kenntnis vom Defekt hatten und keine Anhaltspunkte für eine Gefahr bestanden, kann dies gegen eine Kostentragungspflicht sprechen.
- Überprüfung der Höhe und Zusammensetzung der Kosten: Die Kosten müssen nachvollziehbar und korrekt berechnet sein. Eine doppelte Abrechnung ist unzulässig. Es ist sinnvoll, die einzelnen Positionen des Bescheids zu prüfen und ggf. eine detaillierte Aufschlüsselung zu verlangen.
- Härtefallregelung: Es gibt Härtefallregelungen, nach denen bei unbilliger Härte von der Kostenerhebung abgesehen werden kann.
- Versicherungsschutz: Prüfen Sie, ob eine private Haftpflichtversicherung oder eine Hausratversicherung für solche Fälle eintrittspflichtig ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg