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Gebührenbescheid Feuerwehr Frankfurt – Widerspruch sinnvoll?

18. August 2025 09:04 |
Preis: 30,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe kürzlich einen Gebührenbescheid der Branddirektion Frankfurt am Main erhalten, da es private Daten enthält. Ich möchte Ihnen die relevanten Inhalte und meine Situation hier kurz schildern:

• Datum des Einsatzes: 16.06.2025 um 18:45 Uhr
• Grund: Gasaustritt durch eine Camping-Gas-Kartusche im Keller. Diese Kartusche wurde bereits 2021 gekauft und lag seitdem unbenutzt im Keller. Ich war bis zu diesem Zeitpunkt nicht verantwortlich dafür, dass sie defekt wurde.
"An vorgenannter Einsatzstelle kam es zu einem Gasaustritt. Von der Berufsfeuerwehr wurde die Einsatzstelle abgesichert. Vor Ort deutlicher Gasgeruch im 2.UG im Bereich der Mieterkeller. Gegen 19: 45 wurde im Keller 32.6.1 ein Karton mit insgesamt 7x 500g Campinggaskartuschen gefunden, ein Campinggaskocher hatte ein techn. Defekt wodurch das Gas aus der Kartusche entweichen konnte. Die defekte Campinggaskartusche wurde ins Freie verbracht."

• Gesamtkosten laut Bescheid: **1.736,25 €** (Zahlungsziel: 17.09.2025)

Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
- 1 Pers., 1,75 Std., mittlerer Dienst = 85,75 €
- 1 Pers., 1,75 Std., gehobener Dienst = 117,25 €
- 1 Pers., 1,5 Std., mittlerer Dienst = 73,50 €
- 1 Pers., 1,5 Std., gehobener Dienst = 100,50 €
- 6 Pers., 1,75 Std., mittlerer Dienst = 514,50 €
- 1 Fahrzeug (Gerätewagen Messtechnik), 1,75 Std. = 423,50 €
- 1 Einsatzleitwagen, 1,5 Std. = 87,00 €
- 1 Hilfeleistungslöschfahrzeug, 1,75 Std. = 334,25 €

= Gesamtsumme: 1.736,25 €

Meine Fragen:
1. Sehen Sie aufgrund dieser Informationen eine realistische Chance, dass ein Widerspruch gegen den Bescheid erfolgreich sein könnte?
2. Falls die Chancen gering sind: Gibt es Möglichkeiten, zumindest eine Kostenreduzierung oder teilweise Entlastung zu erreichen, z. B. weil es sich um einen technischen Defekt handelte, den ich nicht verursacht habe?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.

Mit freundlichen Grüßen
W S
Frankfurt am Main

18. August 2025 | 10:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Realistische Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid

Ob ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid der Branddirektion Frankfurt am Main Erfolg haben kann, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie als Verursacher im Sinne der einschlägigen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen anzusehen sind und ob Ihnen ein schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vorgeworfen werden kann.

Die Kostentragungspflicht für Feuerwehreinsätze ist grundsätzlich in den Landesgesetzen (hier: Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – HBKG – und die kommunale Gebührensatzung) geregelt. Die Kosten können dem Verursacher auferlegt werden, wenn dieser die Gefahr durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat beispielsweise entschieden, dass eine Kostentragungspflicht nur besteht, wenn eine Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde.

In Ihrem Fall schildern Sie, dass die Campinggaskartusche bereits 2021 gekauft und unbenutzt im Keller gelagert wurde und der Gasaustritt durch einen technischen Defekt am Gaskocher verursacht wurde, für den Sie nicht verantwortlich waren. Es ist nicht ersichtlich, dass Sie die Gefahr durch ein aktives Tun oder Unterlassen schuldhaft herbeigeführt haben. Ein bloßer technischer Defekt, der ohne Ihr Zutun auftritt, begründet nach der dargestellten Rechtslage regelmäßig keine Fahrlässigkeit. Auch das Landgericht Frankfurt hat in einem vergleichbaren Fall (Az.: 2/11 S 153/14, Urteil vom 08.09.2015) betont, dass eine Haftung nur bei einer Pflichtverletzung, also bei schuldhaftem Verhalten, in Betracht kommt.

Daher bestehen durchaus realistische Chancen, dass ein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid erfolgreich sein kann, wenn Sie nachweisen können, dass Sie weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt haben und der Defekt für Sie nicht vorhersehbar oder vermeidbar war.

2. Möglichkeiten der Kostenreduzierung oder teilweisen Entlastung

Sollte die Behörde dennoch an ihrer Forderung festhalten, gibt es weitere Ansatzpunkte für eine Reduzierung oder teilweise Entlastung:

- Überprüfung der Kausalität: Es muss nachgewiesen werden, dass gerade Ihr Verhalten ursächlich für den Einsatz war. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie keine Kenntnis vom Defekt hatten und keine Anhaltspunkte für eine Gefahr bestanden, kann dies gegen eine Kostentragungspflicht sprechen.

- Überprüfung der Höhe und Zusammensetzung der Kosten: Die Kosten müssen nachvollziehbar und korrekt berechnet sein. Eine doppelte Abrechnung ist unzulässig. Es ist sinnvoll, die einzelnen Positionen des Bescheids zu prüfen und ggf. eine detaillierte Aufschlüsselung zu verlangen.

- Härtefallregelung: Es gibt Härtefallregelungen, nach denen bei unbilliger Härte von der Kostenerhebung abgesehen werden kann.

- Versicherungsschutz: Prüfen Sie, ob eine private Haftpflichtversicherung oder eine Hausratversicherung für solche Fälle eintrittspflichtig ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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