Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu erteilten Informationen wie folgt beantworten:
Da Sie als Privatperson (das unterstelle ich) von einem Unternehmer gekauft haben, liegt gemäß § 474 BGB
ein Verbrauchsgüterkauf vor. Für diesen gelten bestimmte Sonderregelungen, insbesondere die Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten auftritt, schon bei Übergabe vorhanden war, vergleiche dazu § 476 BGB
.
Auch der BGH hat in seinem Urteil vom 18. 7. 2007, Az.: VIII ZR 259/ 06
diese gesetzliche Vermutung ausdrücklich für den Fall einer defekten Zylinderkopfdichtung festgestellt.
In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass der Händler Ihnen zur Gewährleistung verpflichtet ist und Sie nicht auf die zusätzlich abgeschlossene Garantie verweisen kann.
Es ist dringend davon abzuraten, zunächst die Garantie in Anspruch zu nehmen, um dann dem Händler die Kosten in Rechnung zu stellen. Hierdurch laufen Sie Gefahr eines Rechtsverlustes.
Zu empfehlen ist vielmehr, dem Händler eine kurze Frist zur Nacherfüllung zu setzen verbunden mit dem Hinweis, dass bei ergebnislosem Verstreichen dieser Frist eine Ersatzvornahme erfolgen wird.
Verweigert der Händler die Reparatur innerhalb der gesetzten Frist, können Sie das Fahrzeug anderweitig reparieren lassen und die Kosten im Wege des Schadensersatzes geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
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Danke für die Antwort.
Ich habe jetzt nicht verstanden, ob ich, nachdem der Händler die Frist verstreichen lässt, die Reparatur über die Versicherung abwickeln kann und ihm nur meine SB+Materialkosten in Rechnung stellen kann oder ob ich die Kosten (ca. 1000-1500€) komplett selbst vorstrecken muss!?
Danke nochmals
Um die Zusatzfrage vollständig und abschließend beantworten zu können, müsste Einsicht in die Garantiebedingungen genommen werden.
Ich gehe aber davon aus, dass die Garantie dann nicht eintrittspflichtig ist, wenn ein Gewährleistungsfall vorliegt, was hier gegeben ist.
In diesem Fall müssten Sie also die Reparatur verauslagen; soweit sie hierfür Kredit in Anspruch nehmen müssen, gehören auch zu zahlende Zinsen zu dem zu ersetzenden Schaden.
Mit freundlichen Grüßen