Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben sowie des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Der Verkäufer ist aus dem Kaufvertrag zunächst verpflichtet, Ihnen ein mangelfreies Kfz zu übergeben. Gerade bei Gebrauchtwagen ist jedoch umstritten, was als Mangel angesehen wird.
1. Eine Sache ist dabei zunächst mangelfrei, wenn sie bei Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit hat bzw. sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet oder eine übliche Beschaffenheit hat.
Vertraglich wird hier wahrscheinlich nichts vereinbart sein, ein Kfz ist aber natürlich zur Fortbewegung gedacht. Hier wird der Knackpunkt sein, was bei Sachen der gleichen Art (also Alter, Fahrzeugtyp usw.) üblich ist.
So hat zB der Bundesgerichtshof 2005 (BGH, Az. VIII ZR 43/05
) entschieden, dass normaler oder fortschreitender Verschleiß, etwa der schlagartige Defekt einer Dichtung bei knapp 200.000 km keinen Mangel darstellt. Normaler Verschleiß gilt also grundsätzlich nicht als Mangel, sondern wird durch den Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs quasi in Kauf genommen. Wenn die Zylinderkopfdichtung also bei Fahrzeugen dieses Typs und Alters ein bekanntes Problem ist, wird man entsprechend einen Mangel wohl leider verneinen müssen. Hierzu haben Sie aber keine näheren Angaben gemacht.
In einem anderen Urteil hat der BGH jedoch entschieden, dass eine defekte Zylinderkopfdichtung bei einem km-Stand von knapp 160.000 km einen Mangel darstellt (BGH, Az. VIII ZR 259/06
).
Das AG Halle (Saale) hat ebenfalls festgestellt, dass auch bei einem Gebrauchtwagen übermäßiger Ölverbrauch einen Sachmangel darstellen kann (Urteil vom 08.12.2011, Az. 93 C 2126/10
). Die Mangelhaftigkeit hängt also entscheidend von den genauen Umständen ab.
Vorliegend spricht nach Ihren Angaben daher einiges dafür, dass ein Mangel bejaht wird. Im Zweifel würde dies in einem Gerichtsverfahren aber auch durch einen Sachverständigen festgestellt.
2. Für einen solchen Mangel hat der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung auch zu haften und hat lediglich die Möglichkeit der Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr bei Gebrauchtsachen. Einen Verweis auf eine Gebrauchtwagengarantie müssen Sie nicht hinnehmen. Sie als Käuferin müssen ihm allerdings zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen, § 437 BGB
. Schlägt diese fehl, können Sie den Kaufpreis mindern, Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Haben Sie das Fahrzeug als Verbraucher (zum Privatgebrauch) erworben, greift diesbezüglich zu Ihren Gunsten auch eine Beweislastumkehr. Gem. § 476 BGB
müssen nicht Sie beweisen, dass der Mangel bei Übergabe bereits vorhanden war. Der Verkäufer muss im Gegenteil beweisen, dass der Mangel erst später aufgetreten ist. Dies wird ihm hier voraussichtlich schwer fallen, da der Mangel bereits nach 5 Tagen aufgetreten ist.
Hierzu hat nochmals der BGH speziell zu Zylinderkopfdichtungen bei Gebrauchtwagen entschieden, dass die Vermutung innerhalb der ersten 6 Monate für den Käufer spricht (BGH 18.07.2007, Az. VIII ZR 259/06
).
Haben Sie das Fahrzeug nicht als Verbraucher erworben, obliegt die Beweislast bezüglich des Vorliegens des Mangels bei Übergabe hingegen Ihnen. Hier könnte die kurze Zeitdauer als Indiz gewertet werden.
3. Ich würde Ihnen daher zusammenfassend empfehlen, dem Verkäufer eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Dies sollte nachweisbar geschehen, also per Einschreiben oder Fax mit Sendeprotokoll oder mit Zeugen. Diese Frist kann relativ kurz sein, eine Woche sollte genügen. Auf eine Garantie brauchen Sie sich nicht verweisen zu lassen.
Verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, haben Sie das Recht, den Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, § 437 Nr. 2 und 3 BGB
.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Verständnisfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
Hallo Frau Trenner,
Ich möchte nochmal kurz eine Frage bezüglich ihrer Antwort stellen. Was kann ich tun, wenn sich der Verkäufer weigert eine 2. Mängelbeseitigung vorzunehmen. Kann ich vom Vertrag zurücktreten? wenn ja ,,,,wie?
Vielen Vielen Dank
Andrea Rüdiger
PS. ich habe heute mit ihm telefoniert und er hat aufgelegt )-:
Sehr geehrte Fragestellerin,
in der Tat können Sie vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mängelbeseitigung verweigert wird.
Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nebst Fristsetzung muss aber nachweisbar sein. Sie sollten dies also unbedingt schriftlich per Einschreiben/vorab per Fax/ vorab per Mail tun und Belege hierzu aufbewahren.
Reagiert der Verkäufer dann nicht innerhalb der Frist, befindet er sich im Verzug und Sie können vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz verlangen. Den Rücktritt erklären Sie ebenfalls schriftlich mit Frist für die Rückabwicklung. Im Rahmen des Schadensersatzes wären dann auch ggf. notwendige Rechtsanwaltskosten (die nach Verzug entstehen) vom Verkäufer zu ersetzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zufriedenstellend beantworten und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Klärung dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin