Sehr geehrte Damen und Herren,
nicht klar ist, ob in dem Inspektionsheft stand, daß der Zahriemen gewechselt wurde. Daß er es hätte werden müssen, ist hierbei unerheblich.
1. Sie geben zunächst an, daß das das Fahrzeug als scheckheftgepflegt verkauft worden sei. Dann muß natürlich aber ein Scheckheft geführt geführt worden sein. Wenn dieses allerdings nicht auf dem neuesten Stand und dies von Ihnen hätte erkannt werden können, sind Sie mit Ansprüchen ausgeschlossen.
Gem einem Urteil des Landgerichts Iztehoe vom 4.06.2002 (gerichtliches Az.: 7 O 166/01
) kann das Fehlen eines Scheckheftes bei gleichzeitiger Vereinbarung über das Vorhanden sein, einen Mangel darstellen.
Ich zitieren aus dem Urteil:
>>Ein Scheckheft gibt bei einem Fahrzeug Auskunft über Laufleistung und Wartung des Fahrzeuges. Ein "scheckheftgepflegtes" Fahrzeug weist bei ansonsten gleichen Merkmalen einen höheren Wert auf als ein Fahrzeug ohne entsprechende Dokumentation. Bei Gebrauchtwagenverkäufen ist das Merkmal "scheckheftgepflegt" von nicht unerheblicher Bedeutung.<<
2. Gem. § 434 BGB
sind Sie als Käufer dafür beweispflichtig, daß ein Mangel vorhanden ist und das dieser bei Übergabe vorhanden war.
Gemäß §476 BGB
besteht im Verbrauchsgüterkauf für 6 Monate eine sog. Beweislastumkehr innerhalb derer man nicht beweisen muß, daß der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. Vielmehr wird dies vermutet, es sei denn diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Sie haben den PKW schon länger als 6 Monate; d.h. Sie müßten etwaige Mängel beweisen.
3. Aber Ansprüche kommen nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem Zahnriemen um eine sog. Beschaffenheit im Sinne des Kaufrechtes handelt. Dies wird gerade bei normalen Verschleißerscheinungen ausgeschlosssen (vgl. OLG KOblenz in: MDR 1986, Seite 316
).
Der gerissene Zahnriemen ist ein typische Verschleißerscheinung.
Das Amtsgericht Offenbach hat mit Urteil vom 15.1.2003 (gerichtliches Az.: 380 C 286/02
; veröffentlich in: DAR 2003, Seite 179
) entschieden, daß ein eingerissener Zahnriemen keinen Sachmangel darstellt.
4.Nun können Sie einwenden, daß er den Zahnriemen bei dem Kilometerstand 120.000 hätte wechseln müssen, da der Service- Plan dies vorsehe. Nun ist dies mit den Verschleißteilen nicht immer ganz einfach. Einige halten doppelt solange wie vom Hersteller angegeben, andere halten gerade eimal so lange wie angegeben. Der Zahnrimen ihres PKW hielt nicht nur bis Kilometer 120.000, sondern sogar nochmals 31.000 km.
5. Letzlich ist noch zu prüfen, ob Sie aufgrund des Schweigens Verkäufers einen Ansprüch auf Schadensersatz hätten. Problematisch ist, daß der Zahnriemen ist erst nach über 12 Monaten gerissen ist. Dies deutet darauf hin, daß er auch nicht hätte ausgetauscht werden müssen.
Das Verschweigen außerdem arglistig sein müssen. Unabhängig davon, daß Sie dies beweisen müssen, gehe ich aufgrund der Sachverhaltsschilderung nicht davon aus.
Ich sehe daher keine MÖglichkeit den Schaden geltend zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 07.01.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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