Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten darf.
Ihr Ansprechpartner ist allein Ihr Vertragspartner, also der gewerbliche Händler. Nur ihn treffen Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag.
Wenn Sie als Privatmann gekauft haben, konnte der gewerbliche Verkäufer Ihnen gegenüber die Gewährleistung nicht wirksam ausschliessen (falls es einen entsprechenden vertraglichen Passus geben sollte).
Damit musste er Ihnen das Fahrzeug gemäß § 434 BGB
frei von Sachmängeln übergeben.
Rost dürfte bei fünf Jahre alten Fahrzeugen aufgrund der heutigen Bauart und Konservierung einen Sachmangel darstellen, hier rate ich Ihnen jedoch dazu, das Fahrzeug beim Vertragshändler noch einmal vorzuführen und anzufragen, ob an der entsprechenden Stelle Rost nach 5 Jahren ein altersgemäßer Zustand sein kann (übliche „Kinderkrankheit" bei allen Fahrzeugen dieses Modells), oder ob dies schlicht unüblich ist, damit Sie diesbezüglich einen Rat vom Fahrzeugexperten erhalten.
Handelt es sich um einen Sachmangel, wovon ich vorliegend ausgehe, so wird gemäß § 476 BGB
zu Ihren Gunsten innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs vermutet, dass der Mangel schon bei Fahrzeugübergabe vorlag, der Händler damit nicht vertragsgemäß erfüllt hat und Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen können.
Nach Ablauf dieser Frist müssten Sie beweisen, dass der Mangel bei der Fahrzeugübergabe vorlag, momentan muss der Händler das Gegenteil beweisen, Sie sind also in der besseren Ausgangslage.
Sie sollten den Händler daher darauf hinweisen, das ein Sachmangel vorliegt und § 476 BGB
zu Ihren Gunsten unterstellt, dass dieser auch schon bei Fahrzeugübergabe vorlag. Unter Fristsetzung auf ein konkretes Datum (z.B. 31.10.2014) sollten Sie ihn sodann zur Mängelbeseitigung auffordern.
Kommt der Händler dem nicht nach, dürften Sie die Beseitigung selbst veranlassen und die Kosten als Schadensersatz gegen den Händler geltend machen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeromin
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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