Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dem Gesetz nach ist ein Kaufgegenstand mangelhaft, wenn er bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Zu der Beschaffenheit im Sinne des § 434 BGB gehören neben mündlichen Aussagen und den Angaben im Vertrag auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers (z.B. in einem Inserat) erwarten kann.
Entscheidend ist daher, was der Verkäufer über die Beschaffenheit des Fahrzeugs vor Abschluss des Kaufvertrages ausgesagt hat, sei es mündlich oder schriftlich. Wenn die tatsächliche Beschaffenheit des Fahrzeuges von diesen Aussagen abweicht, haben Sie Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Verweigert der Verkäufer dies oder ist eine Nachbesserung nicht möglich, können Sie den Kaufpreis angemessen mindern oder bei erheblichen Mängeln sogar vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 437 BGB).
Eine Anfechtung des Kaufvertrages nach § 123 BGB käme dagegen nur in Betracht, wenn Sie dem Verkäufer eine arglistige Täuschung nachweisen könnten.
Falls es sich um einen privaten Verkäufer handeln sollte, wäre ggf. auch noch zu prüfen, ob der Vertrag einen wirksamen Gewährleistungsausschluss enthält - dieser kann auch Angaben im Inserat umfassen (BGH, Urteil vom 27.9.2017, AZ: VIII ZR 271/16).
Da das Fahrzeug für Sie essentielle Bedeutung hat, rate ich an, umgehend einen auf Kaufrecht spezialisierten Anwalt bei Ihnen vor Ort einzuschalten. Der Anwalt kann dann unter Einsichtnahme in alle Unterlagen und Ansicht des Fahrzeugs konkret die Erfolgsaussichten prüfen und fristgerecht die notwendigen Schritte zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche und Sicherung der Beweise einleiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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