Sehr geehrter Ratsuchender,
ich gehe davon aus, dass Sie als Privatmann von einem Händler gekauft haben. Sonst nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Entscheidend ist, ob im Vertrag ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vereinbart worden ist. Ist dieses der Fall, können Sie von Ihrem Angebot zurücktreten.
Ist dieses Rücktrittsrecht aber nicht vereinbart worden, sind Sie an dem Vertrag gebunden.
Nach dem Wortlaut haben Sie an Angebot abgegeben, welches 14 Tage Bestand hat. Davon können Sie sich dann einseitig nicht lösen. Insoweit hätten Sie dann zunächst den Vertrag zu erfüllen, also zu zahlen und das Fahrzeug abzunehmen.
Es tut mir leid, Ihnen insoweit keine günstigere Mitteilung machen zu können.
ABER: Sollte es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag handeln (Sie also den Vertrag nicht "im Laden" geschlossen haben) und haben Sie als Privatmann beim Händler gekauft, sieht es etwas anders aus:
Dann hätten Sie unabhängig von dem vertraglichen Rücktrittsrecht ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Dieses kann auch nicht zulasten von Verbrauchern (als Privatkäufern) eingeschränkt werden.
Liegt ein solcher Fall vor, sollte der Rücktritt nachweisbar und schriftlich erfolgen. Kosten würden dann nicht auf Sie zukommen.
Eine ganz andere Frage wäre, ob Sie vielleicht absichtlich getäuscht worden wären. Derzeit kann ich das aber nicht entnehmen. Aber bei einer Täuschung könnten Sie dann die Vertrag anfechten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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