Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte:
Zunächst stellen das defekte Steuerteil, die defekten Parksensoren sowie der undichte Simmering Sachmängel dar, für welche der Verkäufer einzustehen hat. Dem wäre lediglich nicht so, soweit Sie das Fahrzeug nicht als Verbraucher erworben hätten und einen Gewährleistungsausschluss im Vertrag wirksam vereinbart worden wäre. Mangels Anhaltspunkt in Sachverhalt gehe ich davon aber nicht aus.
Hinsichtlich der nicht erreichbaren grünen Umweltplakette muss man den Vertrag genauer unter die Lupe nehmen. So weit im Kaufvertrag selbst zugesichert ist, dass das Fahrzeug eine grüne Plakette erhalten kann, könnten Sie ohne weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten, weil dem Auto eine ausdrücklich vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt.
Ausreichend wäre es aber auch, wenn im Zuge von Verkaufsverhandlungen von den Vertragsparteien eine so genannte Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wird. Auf eine solche Beschaffenheitsvereinbarung wäre selbst ein eventueller Haftungsausschluss nicht anwendbar. Der Händler könnte sich daher – ob nun mit oder ohne Haftungsausschluss – bei Vorliegen einer solchen Beschaffenheitsvereinbarung einer Rückabwicklung nicht entziehen (vgl. BGH v. 29.11.2006; NJW 2007, 1346
).
Wenn ein Händler in einer Fahrzeugbeschreibung ausdrücklich angibt, das Fahrzeug könne eine grüne Umweltplakette erhalten und Sie dies erstens zur Kenntnis nehmen und zweitens auch aufgrund dieser Angaben den Wagen kaufen, dann ist davon auszugehen, dass stillschweigend eine solche Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen wurde.
In diesem Fall ist das Auto mangelhaft im Rechtssinne. Da eine technische Nachbesserung in der Weise, dass durch Umbauten doch noch die grüne Plakette zugeteilt werden kann, meistens nicht möglich oder völlig unwirtschaftlich ist, kommt eine Nachbesserung durch den Händler i.d.R. nicht in Betracht.
Dies bedeutet für Sie konkret, dass Sie den Händler nochmals per Einschreiben mit Rückschein anschreiben sollten. In diesem Schreiben sollten Sie unter Setzung einer angemessenen Frist (zwei Wochen wären durchaus ausreichend) den Händler letztmalig zur Rücknahme gegen Erstattung des Kaufpreises auffordern. Dabei werden allerdings auch durch Sie mit dem Auto zurückgelegte Kilometer als Nutzung anzurechnen. Für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt, können Sie auch die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Rechte androhen.
Wenn es trotzdem hart auf hart kommen sollte, müssen Sie den Händler auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verklagen. Sofern die Kaufsumme über 5000 € liegt bestünde in diesem Verfahren auch die Notwendigkeit, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Abschließend weise ich darauf hin dass zusätzliche Angaben zum Sachverhalt die rechtliche Bewertung u.U. völlig ändern können.
Sofern in der Sache weiterer Vertretungsbedarf besteht, stehe ich gerne zur Verfügung. Die räumliche Entfernung spielt dabei aufgrund der Kommunikationsmittel keine Rolle.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt
Antwort
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