Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
"1. Muss ich auf das Angebot des Händler auf Wandlung eingehen, oder kann ich eine Reparatur verlangen? (mein Ansinnen ist eigentlich nicht zu wandeln)."
Sie sind nicht verpflichtet, vom Kaufvertrag zurückzutreten (ehemals Wandlung), sondern können grundsätzlich erst einmal die Nacherfüllung im Form einer Reparatur verlangen.
"2. Der Wagen wurde mit Gebrauchtwagengarantie verkauft und es wird jetzt darauf verwiesen, dass die Gebrauchtwagengarantie bei diesem km-Stand nicht alle Kosten abdeckt.
Meiner Ansicht nach muss ich bei einem Mangel die Garantie nicht in Anspruch nehmen, sondern es greift die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 1 Jahr mit 6 monatiger Beweislastumkehr. Da die Mängel alle innerhalb eines halben Jahres auftraten, müsste der Händler die Mängel auf seine Kosten beseitigen?"
Dies ist völlig korrekt. Grundsätzlich haben Sie zwei Jahre Gewährleistung, die aber vertraglich bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr reduziert werden kann. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist (beispielsweise bei Veschleißteilen, § 476 BGB
).
Die Garantie brauchen Sie daher nicht in Anspruch nehmen, sodass der Händler die vollständigen Reparaturkosten zu zahlen hat.
Wenn die Reparaturkosten allerdings nicht im Verhältnis zum Wert des Autos stünden, dann kann der Händler die Nacherfüllung nach § 275 Absatz 2 BGB
verweigern, wobei Ihnen dann entweder das Recht zum Rücktritt zusteht oder aber Sie auch eine Kaufpreisminderung vornehmen können.
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§ 441 BGB
).
"3. Der Händler ist der Meinung, dass die benannten Schäden Verschleiß darstellen. Wer legt fest, ob ein Turboladerschaden, oder ein etwaiger Zylinderkopfschaden einen Verschleiß darstellt, oder einen Mangel? (nach meiner Ansicht, sind Verschleißteile Kupplung und Bremse, aber nicht ein Zylinderkopf…)
Müsste ich einen Gutachter beauftragen? Wenn ja, wer übernimmt die Kosten?"
Ob es tatsächlich ein Verschleißteil ist, kann nur ein Gutachter einschätzen. Je nach Ergebnis müsste der Unterliegende sodann auch die Gutachterkosten zahlen. Die Gebühren müssen Sie aber zunächst auslegen.
"3. Kann mir der erste abgesagte Termin im Falle eines Rechtsstreites zum Nachteil werden? (im Kaufvertrag steht bei Mangel unverzügliche Überlassung des Fahrzeuges zur Reparatur)".
Nein, das ist noch im Rahmen und wichtig ist, dass Sie den Mangel direkt angezeigt haben.
Fazit: Sie brauchen nicht vom Vertrag zurücktreten und können grundsätzlich eine Reparatur verlangen, es sei denn, dass diese Kosten den Wert erheblich übersteigen und dass die defekten Teile keine Verschleißteile sind.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort.
Können Sie folgenden Absatz konkretisieren? Sagt dieser Gesetzestext sinngemäß "Verkaufspreis minus Reparaturkosten"? Oder wird dann der Wert des Auto´s in defektem Zustand geschätzt und die Differenz zum ursprünglichen Verkaufspreis kann ich mindern?
"Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (§ 441 BGB
)."
Bezüglich der Reparaturkosten: ab welchem Prozentsatz vom Verkaufspreis würden Sie etwa von einer unbilligenden Härte für den Verkäufer ausgehen, sodass der von Ihnen genannte §275, Abs. 2 zur Anwendung kommen könnte?
Besten Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
die Minderung berechnet sich wie folgt:
Geminderter Preis =
Vereinbarter Kaufpreis
multipliziert mit
Wert mit Mangel
geteilt
durch Wert ohne Mangel.
Die Differenz zum Kaufpreis ist dann der Minderungsbetrag.
Die wirtschaftliche Opfergrenze wird in Rechtsprechung tendenziell bei Reparaturkosten von mehr als 100% des Wertes der mangelfreien Sache gesehen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt