Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Kosten für die geführten Gespräche gehören zu denjenigen Auslagen, die der Arbeitsausführung selbst dienen. Diese Kosten sind erstattungsfähig. Anspruchsgrundlage ist § 670 BGB
.
Bei der Grundgebühr handelt es sich um "Sowieso-Kosten", also um Kosten, die Ihnen in jedem Fall entstehen, wenn Sie privat einen Mobilfunkvertrag abschließen. Mit der Arbeitstätigkeit haben diese Kosten nichts zu tun, so daß der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet ist, Aufwendungsersatz zu leisten.
2.
Hinsichtlich der Freiminuten werden Sie, wenn Sie diese für die Arbeitstätigkeit "verbrauchen", keinen Ersatz verlangen können, da während der Nutzung der Freiminuten keine Gesprächskosten (für den Arbeitgeber) entstehen.
3.
Warum Ihnen ein Geschäftshandy verwehrt wird, ergibt sich aus dem Sachverhalt nicht. Gründe, weshalb der Arbeitgeber verpflichtet sein sollte, Ihnen ein Handy zur Verfügung zu stellen, sind daher nicht ersichtlich.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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Sehr geehrter Herr Raab,
darf ich mich weigern, das Handy geschäftlich zu nutzen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund des geschilderten Sachverhalts sehe ich keinerlei Verpflichtung, Ihr Handy zu Geschäftszwecken einzusetzen.
Deshalb können Sie dem Arbeitgeber mitteilen, daß Sie Ihr Handy nicht mehr beruflich nutzen werden.
Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn es zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber eine abweichende Vereinbarung gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt