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GbR Vertrag: Ist B für Schulden von A aus der Vergangenheit haftbar?

6. Februar 2012 16:18 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

Gesellschafter A und B haben eine GbR gegründet. Gesellschafter A hatte vorher ein Einzelunternehmen e.K. und Gesellschafter B ein "normales" Gewerbe angemeldet.

Gesellschafter A hat seine e.K. bereits abgemeldet und Gesellschafter B hat sein vorheriges Gewerbe noch nicht abgemeldet.

Nun hat Gesellschafter A noch zu Zeiten der e.K. folgende Schulden gemacht (über die nur am Rande gesprochen wurden, es aber bis dato keine aktuelle Aufstellung gab):

1. Es besteht ein KfW Start-Darlehen, welches noch aktuell zurückgeführt werden muss.
2. Wurde von einem Dritten ein Darlehen aufgenommen, um die in die "Schieflage" geratene e.K. zu "retten" quasi als Basis für die GbR. Hier besteht derzeit nur ein mündlicher Vertrag - es soll nun ein Darlehensvertrag im Nachgang unterzeichnet werden. Gesellschafter A und der "Dritte" wollen, dass Gesellschafter B mit den Darlehensvertrag unterzeichnet, da A zwischenzeitlich auch nur noch die GbR betreibt. Hierzu noch folgender wichtiger Sachverhalt: vor der eigentlichen offiziellen GbR Gründung (Vertrag und Gewerbeanmeldung wurden 3-4 Monate später erst unterzeichnet) wurde mit dem Dritten bereits ein Kooperationsvertrag von beiden Gesellschaftern als GbR unterzeichnet. Die Verhandlungen über die Höhe der Zahlungen hat allerdings Gesellschafter A alleine getätigt.

Fragen:

1. Ist Gesellschafter B für die Schulden der e.K. haftbar zu machen?
Hier speziell das KfW Darlehen. Unter Punkt 2 wird der andere Sachverhalt genauer nachgefragt.

2. Soll Gesellschafter B den bisher nur mündlichen Darlehensvertrag mit unterzeichnen? Wie verhält es sich rechtlich, dass das Geld bereits ohne Vertrag auf das jetzt gemeinsame Geschäftskonto geflossen ist. Das Geld allerdings für die Schulden der e.K. vor Gründung der GbR verwendet wurden? Ist hier Gesellschafter B derzeit haftbar zu machen, wenn kein Vertrag mit ihm besteht? In wie weit wirkt sich der bereits vor Gründung der GbR geschlossene Kooperationsvertrag auf diese Situation mit aus?

3. Wenn Gesellschafter B nun einen Kredit bei der KfW aufnimmt und dies in die GbR mit einbringt in wie weit ist Gesellschafter A hier mit in der Verantwortung oder soll B einen privaten Darlehensvertrag mit A über die Hälfte der Summe schließen bevor das Geld in die Firma fließt.

Vielen Dank für Ihren Rat und Hilfe.

-- Einsatz geändert am 06.02.2012 16:58:15

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

1. Ist Gesellschafter B für die Schulden der e.K. haftbar zu machen?

§ 128 [Persönliche Haftung der Gesellschafter]

1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Da die Schulden aber aus einer vormaligen Einzelfirma stammen, zu der Sie nicht hinzugetreten sind, haben Sie für die Schulden dieser Firma nicht einzustehen.

Dennoch sollten Sie in dem Gesellschaftsvertrag auf einen Haftungsausschluss bestehen.

2. Soll Gesellschafter B den bisher nur mündlichen Darlehensvertrag mit unterzeichnen?

Man wird im Zweigel annehmen, dass das Darlehen eine Gesellschaftsschuld ist.

Nach heutigem Verständnis ist die BGB-Außengesellschaft Rechtssubjekt Selbstverständliche Folge ihrer Rechtsfähigkeit ist es, dass die verpflichtungsfähige BGB-Gesellschaft auch Verbindlichkeiten (Gesellschaftsschulden) begründen kann, für die sie mit dem Gesellschaftsvermögen haftet und die von den Verbindlichkeiten (Schulden) ihrer Gesellschafter zu unterscheiden sind.

Im Wege der Gründung der GbR kann auch der A den anderen Gesellschafter wirksam mitverpflichten, so dass die Unterzeichnung des Darlehensvertrages nur noch rein deklaratorischer Natur ist.

Das Problem ist aber, dass das Darlehen, wenn es eine Gesellschaftschuld ist und damit Altschulden des A bedient wurden, der B sodann für die Altschulden mitgezahlt, also in "Mithaft" genommen wurde.

3. Inwieweit haftet B für ein Darlehen, welches A in die Gesellschaft einbringt.

Zwar ist das Darlehen zunächst privater Natur, wenn Sie den Betrag in die Gesellschaft einbringen, haftet B nicht direkt, da das Darlehen nicht als Darlehen für die Gesellschaft deklariert wurden.

Wenn Sie das Geld einfach einzahlen, ist es als Einlage in die Gesellschaft zu bewerten mit der Folge, dass Sie alleine für das Darlehen haften.

Daher sollte entweder der B den Darlehensvertrag als Mitschuldner unterzeichnen oder Sie treffen eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag.

Fazit:

Bitte klären Sie genau, welche Verbindlichkeiten Gesellschaftsschulden werden, denn für diese haften bei einer GbR alle Gesellschafter vollumfänglich auch mit Ihrem Privatvermögen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtlage gegeben haben zu können, die ausschließlich auf Ihren Angaben beruht. Änderungen im Sachverhalt können sich auf die Rechtslage auswirken.

Sollte noch etwas offen oder unklar geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.


Rückfrage vom Fragesteller 7. Februar 2012 | 11:33

Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,

vielen Dank für Ihre Antwort - sie hat mir im ersten Step schon mal weitergeholfen.

Nun zun meiner Nachfrage:

Wie müsste der Haftungsauschluss formuliert sein, damit B nicht für die Altlasten von A haftbar zu machen ist. Kann man durch den Haftungsauschluss auch den Darlehensvertrag, welcher erst noch unterzeichnet werden soll, im Innenverhätnis dadurch von B fernhalten (wenn A bereit sein sollte den Vertrag alleine zu unterzeichnen)? Was passiert, wenn B sich weigert den Vertrag zu unterzeichnen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Februar 2012 | 11:56

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfragen beantworte ich wie folgt:

1. Wirkung des Haftungsausschlusses

Sie können in einem Haftungsausschluss auch das Innenverhältnis regeln, nur gilt dies nicht im Außenverhältnis, sondern nur bei einem Haftungsdurchgriff auf Ihren Mitgesellschafter.

2. Weigerung des B

Die Unterschrift unter den Darlehensvertrag ist regelmäßig deklaratorischer Natur, d.h. man kann Verträge, soweit eine Form nicht vorgeschrieben ist auch mündlich schließen.

Ein Schriftformerfordernis ergebe sich aus § 492 I BGB , wonach Darlehensverträge schriftlich abzuschließen sind.

Nach § 494 II BGB kann der Formmangel aber geheilt werden, wenn die Darlehensvaluta bereits empfangen wurde, was wohl bereits geschehen ist. Dann ist der Darlehensvertrag wirksam. Dann würde der andere Gesellschafter wirksam mitverpflichtet werden.

Daher sollte dann der Haftungsausschluss vereinbart werden. Der Darlehensgeber will aber gerne zwei Schuldner haben, da hier die Darlehensrückführung sicherer ist.

3. Formulierung Haftungsausschluss

Dies ist eine Frage, die einen Auftrag beinhaltet, rechtsgestaltend tätig zu werden. Nach den AGB des Plattformbetreibers wäre hier ein Auftrag notwendig, so dass ich dies an dieser Stelle leider nicht beantworten kann.

Gerne können Sie mir eine Direktanfrage über diese Plattform stellen, so dass dann auch ein Austausch von Unterlagen erfolgen.

Ich hoffe, die Antworten haben Ihnen noch einen Schritt weiter geholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt

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