Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
1. Ist Gesellschafter B für die Schulden der e.K. haftbar zu machen?
§ 128 [Persönliche Haftung der Gesellschafter]
1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Da die Schulden aber aus einer vormaligen Einzelfirma stammen, zu der Sie nicht hinzugetreten sind, haben Sie für die Schulden dieser Firma nicht einzustehen.
Dennoch sollten Sie in dem Gesellschaftsvertrag auf einen Haftungsausschluss bestehen.
2. Soll Gesellschafter B den bisher nur mündlichen Darlehensvertrag mit unterzeichnen?
Man wird im Zweigel annehmen, dass das Darlehen eine Gesellschaftsschuld ist.
Nach heutigem Verständnis ist die BGB-Außengesellschaft Rechtssubjekt Selbstverständliche Folge ihrer Rechtsfähigkeit ist es, dass die verpflichtungsfähige BGB-Gesellschaft auch Verbindlichkeiten (Gesellschaftsschulden) begründen kann, für die sie mit dem Gesellschaftsvermögen haftet und die von den Verbindlichkeiten (Schulden) ihrer Gesellschafter zu unterscheiden sind.
Im Wege der Gründung der GbR kann auch der A den anderen Gesellschafter wirksam mitverpflichten, so dass die Unterzeichnung des Darlehensvertrages nur noch rein deklaratorischer Natur ist.
Das Problem ist aber, dass das Darlehen, wenn es eine Gesellschaftschuld ist und damit Altschulden des A bedient wurden, der B sodann für die Altschulden mitgezahlt, also in "Mithaft" genommen wurde.
3. Inwieweit haftet B für ein Darlehen, welches A in die Gesellschaft einbringt.
Zwar ist das Darlehen zunächst privater Natur, wenn Sie den Betrag in die Gesellschaft einbringen, haftet B nicht direkt, da das Darlehen nicht als Darlehen für die Gesellschaft deklariert wurden.
Wenn Sie das Geld einfach einzahlen, ist es als Einlage in die Gesellschaft zu bewerten mit der Folge, dass Sie alleine für das Darlehen haften.
Daher sollte entweder der B den Darlehensvertrag als Mitschuldner unterzeichnen oder Sie treffen eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag.
Fazit:
Bitte klären Sie genau, welche Verbindlichkeiten Gesellschaftsschulden werden, denn für diese haften bei einer GbR alle Gesellschafter vollumfänglich auch mit Ihrem Privatvermögen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtlage gegeben haben zu können, die ausschließlich auf Ihren Angaben beruht. Änderungen im Sachverhalt können sich auf die Rechtslage auswirken.
Sollte noch etwas offen oder unklar geblieben sein, möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
vielen Dank für Ihre Antwort - sie hat mir im ersten Step schon mal weitergeholfen.
Nun zun meiner Nachfrage:
Wie müsste der Haftungsauschluss formuliert sein, damit B nicht für die Altlasten von A haftbar zu machen ist. Kann man durch den Haftungsauschluss auch den Darlehensvertrag, welcher erst noch unterzeichnet werden soll, im Innenverhätnis dadurch von B fernhalten (wenn A bereit sein sollte den Vertrag alleine zu unterzeichnen)? Was passiert, wenn B sich weigert den Vertrag zu unterzeichnen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfragen beantworte ich wie folgt:
1. Wirkung des Haftungsausschlusses
Sie können in einem Haftungsausschluss auch das Innenverhältnis regeln, nur gilt dies nicht im Außenverhältnis, sondern nur bei einem Haftungsdurchgriff auf Ihren Mitgesellschafter.
2. Weigerung des B
Die Unterschrift unter den Darlehensvertrag ist regelmäßig deklaratorischer Natur, d.h. man kann Verträge, soweit eine Form nicht vorgeschrieben ist auch mündlich schließen.
Ein Schriftformerfordernis ergebe sich aus § 492 I BGB
, wonach Darlehensverträge schriftlich abzuschließen sind.
Nach § 494 II BGB
kann der Formmangel aber geheilt werden, wenn die Darlehensvaluta bereits empfangen wurde, was wohl bereits geschehen ist. Dann ist der Darlehensvertrag wirksam. Dann würde der andere Gesellschafter wirksam mitverpflichtet werden.
Daher sollte dann der Haftungsausschluss vereinbart werden. Der Darlehensgeber will aber gerne zwei Schuldner haben, da hier die Darlehensrückführung sicherer ist.
3. Formulierung Haftungsausschluss
Dies ist eine Frage, die einen Auftrag beinhaltet, rechtsgestaltend tätig zu werden. Nach den AGB des Plattformbetreibers wäre hier ein Auftrag notwendig, so dass ich dies an dieser Stelle leider nicht beantworten kann.
Gerne können Sie mir eine Direktanfrage über diese Plattform stellen, so dass dann auch ein Austausch von Unterlagen erfolgen.
Ich hoffe, die Antworten haben Ihnen noch einen Schritt weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt