Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Grundlage für eine außerordentliche Kündigung der GbR kann grundsätzlich auch dass mangelnde Engagement eines Mitgesellschafters sein. Für die Frage, ob bei Ihrem Mitgesellschafter objektiv ein mangelndes Engagement vorliegt, kommt es aber auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages an und nicht auf Ihre subjektive Wahrnehmung. Ist im Vertrag nichts spezielles zur Frage der sog. Gesellschafterbeiträge geregelt, haben beide Gesellschafter gleiche Beiträge zu leisten, also auch gleich viel Zeit in die Gesellschaft zu investieren. Wenn es an einer konkreten Bestimmung zu den beiderseitigen zeitlichen Beiträgen fehlt, können Sie allerdings nicht ohne Weiteres Ihr zeitliches Engagement als Maßstab für den Einsatz Ihres Partners heranziehen. Es käme dann vielmehr darauf an, ob der Zeitaufwand Ihres Partners gerade noch geeignet ist, den Zweck der Gesellschaft zu erreichen. Ist dies der Fall, dann könnte ihm mangelndes Engagement nicht vorgehalten werden und ein solches auch nicht als Grundlage einer außerordentlichen Kündigung herhalten. Anderenfalls könnten Sie Ihre Kündigung auf sein mangelndes Engagement stützen.
Einen Anspruch auf Ausgleich für Ihre Mehrarbeit haben Sie nur dann, wenn diesbezüglich eine Vereinbarung mit Ihrem Mitgesellschafter besteht, die zum Einen die von jedem Gesellschafter aufzuwendenden Arbeitsstunden regelt und dann auch eine Regelung zur Vergütung von Mehrarbeit eines Gesellschafters trifft. Ob eine solche Vereinbarung vorliegt, haben Sie nicht mitgeteilt.
Für den Fall, dass nach Ihrer Kündigung Ihr Mitgesellschafter die Gesellschaft fortführt, hätten Sie einen sog. Abfindungsanspruch, der sich nach dem Wert (Vermögen abzgl. Verbindlichkeiten) der Gesellschaft im Zeitpunkt im Zeitpunkt Ihres Ausscheidens richtet. Ist kein Vermögen vorhanden, haben Sie auch keinen Zahlungsanspruch gegen Ihren Mitgesellschafter, auch nicht auf Auszahlung Ihrer Einlage, denn die wäre ja aufgezehrt (anderenfalls wäre ja Vermögen in Höhe der Einlage vorhanden). Einen gesonderten Anspruch auf Rückgewähr der Einlage gibt es nicht.
Beachten Sie bitte auch, dass Sie im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten (Mietverträge, Arbeitsverträge, sonst. Forderungen) persönliche weiter haften. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich diesbzgl. konkrete Vereinbarungen mit dem Gesellschafter zu treffen, der das Unternehmen fortführt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte. Gern stehe ich Ihnen für eine weitere Beratung im Zusammenhang mit der Kündigung der Gesellschaft zur Verfügung.
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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