Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Da der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Kündigung enthält, kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft JEDERZEIT kündigen (§ 723 Abs. 1 Satz 1 BGB
).
Allerdings darf die Kündigung nach § 723 Abs. 2 BGB
nicht zur Unzeit erfolgen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt.
Unzeitig wäre eine Kündigung z. B. dann, wenn ihr Zeitpunkt die gemeinschaftlichen Interessen der Gesellschafter verletzen würde.
Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden, da die Geschäfte derzeit nicht besonders gut laufen.
Im Übrigen wäre der Bruder im Einzelnen darlegungs- und beweispflichtig, wenn er den Einwand der unzeitigen Kündigung geltend machen sollte.
Ihre Frau kann deshalb den GbR-Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Die Kündigung kann dabei durch ein formloses Schriftstück (am Besten per Einschreiben/Rückschein) erklärt werden, sodass eine notarielle Beurkundung insoweit nicht erforderlich ist. Die Kündigung ist gegenüber dem Bruder zu erklären und wird zu diesem Zeitpunkt dann auch wirksam.
Die Kündigung des GbR-Vertrages durch Ihre Frau hat dann zwingend die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.
Nach der Auflösung der GbR findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt (§ 730 Abs. 1 BGB
).
Die Auseinandersetzung in Form einer LIQUIDATION DES GESELLSCHAFTSVERMÖGENS ist dabei stets erforderlich, wenn Gesellschaftsvermögen vorhanden ist (Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl. 2007, § 730 Rdnr. 1).
Im Rahmen des Auseinandersetzungsverfahrens sind dabei die laufenden Geschäfte der GbR abzuwickeln und die Schulden der GbR zu tilgen (§ 733 BGB
).
Vor diesem Hintergrund hat Ihre Frau einen Anspruch darauf, dass das Gesellschaftsvermögen liquidiert wird (Verkauf/Ausverkauf des Ladens) und der Veräußerungserlös zur Schuldentilgung eingesetzt wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann. Im Übrigen ist der Umfang der gegebenen Antwort auch abhängig von der Höhe des ausgelobten Einsatzes.
Diese Antwort ist vom 01.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Schweitzer,
besten Dank für die umfangreiche Antwort.
Meine Frau kündigt nun diese Woche die Gbr.
Nun habe ich noch eine Frage: Wir haben immer noch eine Grundschuldeintragung von 30.000€ auf dem gemeinsamen Haus meiner Frau und mir.
Sollte der Ausverkauf diese 30.000€ nicht erwirtschaften, kann diese Hypothek erstmal nicht getilgt werden.
Nun meine Frage: Werden die verbleibenden Schulden zu gleichen Teilen unter den Gesellschaftern aufgesplitet?
Der Schwager ist privat bereits extrem verschuldet (ca. 50.000€). Er besitzt aber noch einen Bauernhof, auf den meine Mutter auch ein Erbrecht hat (Details müsste ich nochmal nachfragen).
Deshalb könnten die Schulden doch auch durch den Verkauf der gemeinsamen Besitztümern (z.B. Feld) getilgt werden.
Über eine Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar.
Mit besten Grüssen,
A. Albert
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ja, die verbleibenden Schulden werden zu gleichen Teilen unter den Gesellschaftern aufgeteilt, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorsieht.
Ein Verkauf der gemeinsamen Besitztümer (z. B. Feld) kommt nicht in Betracht, da diese nicht zum Gesellschaftsvermögen gehört haben.
Ich hoffe, Ihnen nun weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.