Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es grundsätzlich möglich, die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten, um die es sich bei dem Leasingvertrag handeln wird, durch Vertrag mit dem Dritten zu beschränken. Ohne eine ausdrückliche individuelle Vereinbarung mit dem Vertragspartner kommt regelmäßig keine wirksame Haftungsbeschränkung in Betracht, insbesondere reichen nicht entsprechende Zusätze auf Briefbögen (vgl. BGH Urteil vom 24.09.2004- XII ZR 113/01
). Vielmehr bleibt es dann bei der kraft Gesetzes bestehenden persönlichen Haftung des Gesellschafters mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Inhaltlich kann die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen oder auf die Höhe des Gesellschafteranteils am Gesellschaftsvermögen beschränkt werden. Entspricht die Gewinn- und Verlustverteilung von einem 1 % dem Anteil des anderen Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen, sollte bei Unterzeichnung des Leasingvertrages im Namen der Gesellschaft ausdrücklich vereinbart werden, dass „der Gesellschafter xy aus dem vorliegenden Vertrag nur in Höhe seines Anteils am Gesellschaftsvermögen haftet“.
Nach wohl überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind weitergehende Beschränkungen als die quotale Haftungsbeschränkung und diejenige auf das Gesellschaftsvermögen bei einer GbR zweifelhaft. Ein uneingeschränkter Haftungsausschluss bezüglich des zweiten BGB-Gesellschafters würde im Ergebnis die GbR-Gesellschaftsform unterlaufen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
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