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GbR / BGB-Gesellschaft und Mithaftung ausschliessen?

| 14. April 2006 15:25 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Wir betreiben eine BGB-Gesellschaft bestehend aus zwei Gesellschaftern. Nun kann sich der andere Gesellschaftern schon seit einiger Zeit nicht mehr um die Gesellschaft kümmern, weshalb wir schriftlich vereinbart haben, dass wir eine Gewinn- und Verlustteilung von 99:1 (99% = ich, 1% = anderer) vornehmen, damit die Gesellschaft nicht liquidiert wird und ich den "Namen" weiterhin benutzen kann. Diese Aufteilung funktioniert soweit gut.
Nun möchte ich wieder ein Fahrzeug leasen und ausschliessen, dass mein 1%-Geschäftspartner in Haftung genommen wird, falls die Finanzierung "schief gehen" sollte. Da wir beide für die Gesellschaft alleinvertretungsberechtigt sind, kann ich demnach hinsichtlich unseres "Innenverhältnisses" den Leasingvertrag zeichnen, ohne dass er mit unterschreiben muss.
Wie aber ist der Leasingbank und dem Autohaus rechtlich einwandfrei klarzumachen, dass ich ALLEINE gesamtschuldnerisch für Forderungen aus diesem Leasingvertrag hafte?

Hinweis: ich möchte den PKW nicht auf meinen Namen leasen, sondern auf den der Gesellschaft, weil die Gesellschaft als eigenes Unternehmen natürlich auch eine eigene Steuernummer führt. Demnach sollte der Halter, KFZ-Steuer- und Leasingratenschulder auch die Gesellschaft sein.

14. April 2006 | 18:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:

Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es grundsätzlich möglich, die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten, um die es sich bei dem Leasingvertrag handeln wird, durch Vertrag mit dem Dritten zu beschränken. Ohne eine ausdrückliche individuelle Vereinbarung mit dem Vertragspartner kommt regelmäßig keine wirksame Haftungsbeschränkung in Betracht, insbesondere reichen nicht entsprechende Zusätze auf Briefbögen (vgl. BGH Urteil vom 24.09.2004- XII ZR 113/01 ). Vielmehr bleibt es dann bei der kraft Gesetzes bestehenden persönlichen Haftung des Gesellschafters mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Inhaltlich kann die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen oder auf die Höhe des Gesellschafteranteils am Gesellschaftsvermögen beschränkt werden. Entspricht die Gewinn- und Verlustverteilung von einem 1 % dem Anteil des anderen Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen, sollte bei Unterzeichnung des Leasingvertrages im Namen der Gesellschaft ausdrücklich vereinbart werden, dass „der Gesellschafter xy aus dem vorliegenden Vertrag nur in Höhe seines Anteils am Gesellschaftsvermögen haftet“.

Nach wohl überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind weitergehende Beschränkungen als die quotale Haftungsbeschränkung und diejenige auf das Gesellschaftsvermögen bei einer GbR zweifelhaft. Ein uneingeschränkter Haftungsausschluss bezüglich des zweiten BGB-Gesellschafters würde im Ergebnis die GbR-Gesellschaftsform unterlaufen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin


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Vielen Dank. Ich werde eine entsprechende Formulierung zur Haftungsbeschränkung auf den Gesellschaftsanteil von 1% in den Leasingvertrag mit aufnehmen lassen.

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