Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ist im Gesellschaftsvertrag nichts geregelt, so gilt § 738 BGB
. Zunächst haben Sie einen Anspruch auf die Rückgewähr von Gegenständen, die Sie der Gesellschaft überlassen haben. Die verbleibende Gesellschafter müssen Sie von den bestehenden Schulden der GbR befreien. Anschließend erhalten Sie den Gewinnanteil, der nach Ihrer Beteiligung auf Sie entfallen würde. Daher ist der wirtschaftliche Wert entscheidend.
Ein Wettbewerbsverbot kann vertraglich vereinbart werden. Hierauf sollten Sie sich nur dann einlassen, wenn Ihnen eine angemessene Vergütung bezahlt wird. Hierbei ist das Wettbewerbsverbot so eng wie möglich zu formulieren. Das gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot erlischt mit Ihrem Ausscheiden. Auf ein vertragliches Wettbewerbsverbot haben Ihre Mitgesellschafter keinen Anspruch, so dass Sie sich hierauf nicht einlassen müssen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen an mich wenden.
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