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GbR Ausstieg Wettbewerbsverbot

23. Juli 2013 19:26 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Scharrer, LL.M., Dipl.-Jur.

Ich bin mit zwei Gesellschaftern in einer GbR (E-Commerce) und besitze 33,34% Anteile. Nun werde ich die Gesellschaft verlassen, da die zwei weiteren Gesellschafter sich zu einem Standortwechsel entschieden haben.

Hierzu habe ich ein paar Frage:

1.) Wie setzt sich das Auseinandersetzungsguthaben zusammen? Ist hier der ideelle Wert oder der reale Wert entscheidend?

2.) In unserem GbR Vertrag wurde das Wettbewerbsverbot nicht geregelt. Die verbleibenen Gesellschafter wollen mir das Wettbewerbsverbot einräumen. Wie ist damit umzugehen? Muss ich dem zustimmen? Welche Möglichkeiten zur Verhandlung würden Sie mir geben?




Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ist im Gesellschaftsvertrag nichts geregelt, so gilt § 738 BGB . Zunächst haben Sie einen Anspruch auf die Rückgewähr von Gegenständen, die Sie der Gesellschaft überlassen haben. Die verbleibende Gesellschafter müssen Sie von den bestehenden Schulden der GbR befreien. Anschließend erhalten Sie den Gewinnanteil, der nach Ihrer Beteiligung auf Sie entfallen würde. Daher ist der wirtschaftliche Wert entscheidend.

Ein Wettbewerbsverbot kann vertraglich vereinbart werden. Hierauf sollten Sie sich nur dann einlassen, wenn Ihnen eine angemessene Vergütung bezahlt wird. Hierbei ist das Wettbewerbsverbot so eng wie möglich zu formulieren. Das gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot erlischt mit Ihrem Ausscheiden. Auf ein vertragliches Wettbewerbsverbot haben Ihre Mitgesellschafter keinen Anspruch, so dass Sie sich hierauf nicht einlassen müssen.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen an mich wenden.

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