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Gartenzaunzuständigkeit

20. Juni 2006 23:59 |
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Nachbarschaftsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

im letzten Jahr habe ich ein Haus auf einem Grundstück gebaut, welches vorher insgesamt unbebaut war und in drei Teile aufgeteilt wurde. Mir gehört das mittlere Grundstück und ich habe als erstes gebaut. Nun hat von der Strasse aus gesehen der rechte Nachbar gebaut und möchte einen Zaun errichten. Ich solle mich nun an den Kosten des Zaunes beteiligen. Linksseitig mußte ich allerdings aus bautechnischen Gründen (da das Grundstück erdrutschgefährdet war) bereits einen Zaun und Rabatte errichten. Für die Kosten kam ich alleine auf. Nun meine Fragen:

Wer ist von der Strasse aus gesehen für welche Seite zur Errichtung eines Zaunes/Befestigung zuständig?
Das Grundstück zur linken ist mittlerweile verkauft und es wird mit dem Bau begonnen. Kann ich nachträglich den alten/neuen Besitzer an den Zaunkosten beteiligen?

Vielen Dank
J.P

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Grundsätzlich regelt die „Einfriedungspflicht“ das Nachbarrecht der Länder. Da ich nicht weiß, wo Sie wohnen, wende ich hier das Nachbarrecht des Landes NRW an. Das Nachbarrecht anderer Länder ist ähnlich.

1. Nach § 34 Abs. 1 NachbG NRW gilt Folgendes:

(1) Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks verpflichtet, sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einzufriedigen.

Danach wären Sie, falls die Grundstücke sich in einem oben beschriebenen Gebiet befinden, auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, das Grundstück einzufrieden.

Die Kosten für diese Einfriedung tragen Sie und der Nachbar dann je zur Hälfte, vgl. § 37 Abs. 1 NachbG NRW.

2. Der andere Nachbar (linksseitig), der bald beginnen wird, sein Grundstück zu bebauen, ist grds. verpflichtet, Ihnen die Hälfte der „(orts-)üblichen Einfriedungskosten“ für die (zuvor erfolgte) Einfriedung zu zahlen, vgl. u.a. § 37 Abs. 2 und 3 NachbG NRW.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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