Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Gartenhütte ohne Genehmigung sowie Grenzabstand (Definition Aufenthaltraum)

13. April 2025 16:58 |
Preis: 75,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag.

ich plane gerade in Hessen den Bau einer Gartenhütte ohne Genehmigung und Einhaltung des Mindestgrundstückabstands. Ich bin der Meinung, es handelt sich bei meinem Projekt um ein baugenehmigungsfreies Vorhaben gemäß Hessische Bauordnung (HBO) § 63.
"Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 30 m³ Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen"

Das Gartenhaus soll eine Grundfläche von 16qm haben und eine Höhe von 2,6m nicht überschreiten.
Es soll rundum geschlossen sein. Fenster sowie Wände sollen gedämmt sein. (Also wäre es theoretisch beheizbar)
Es soll ein Whirlpool installiert sowie eine Loungeecke untergebracht werden. Ein Stromanschluss soll für Licht und Steckdosen vorhanden sein. Das Beheizen soll über einen mobilen Heizlüfter erfolgen.

Folgendes ist NICHT geplant:
Bett, Kamin, Feuerstelle, Dusche, Toilette, fest eingebaute Heizung, Wasseranschluss, Übernachten.

Sehen Sie das Vorhaben mit meiner beschriebenen Nutzung als rechtens an, ohne Genehmigung sowie Grundstücksabstand zu bauen? Gibt es evtl. Urteile bzgl. der Nutzung/ Definition Aufenthaltsraum die das ganze untermauern und rechtssicherheit schaffen?

Vielen herzlichen Dank für die Beantwortung.

13. April 2025 | 17:20

Antwort

von


(3189)
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Hessen ist der Bau von Gartenhäusern unter bestimmten Bedingungen genehmigungsfrei, wie in der Hessischen Bauordnung (HBO) in dem § 63 beschrieben. Ihr Vorhaben, ein Gartenhaus mit einer Grundfläche von 16 qm und einer Höhe von 2,6 m zu errichten, fällt grundsätzlich unter die Regelung für genehmigungsfreie Gebäude, sofern der Brutto-Rauminhalt 30 m³ nicht überschreitet und das Gebäude keine Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten enthält.

Allerdings gibt es einige Aspekte, die Sie beachten sollten:

1. Definition von Aufenthaltsräumen: Ein Aufenthaltsraum ist ein Raum, der zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Auch wenn Sie kein Bett oder eine fest eingebaute Heizung planen, könnte die Ausstattung mit einem Whirlpool, einer Loungeecke und die Möglichkeit der Beheizung durch einen mobilen Heizlüfter dazu führen, dass das Gartenhaus als Aufenthaltsraum angesehen wird. Dies könnte die Genehmigungsfreiheit in der Tat infrage stellen.

2. Abstandsflächen: Gemäß § 6 HBO müssen Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen eingehalten werden. Diese Regelungen gelten auch für genehmigungsfreie Bauvorhaben. Ohne die Einhaltung der Abstandsflächen könnte Ihr Vorhaben als nicht rechtens angesehen werden.

3. Nutzung und Zweck: Die geplante Nutzung des Gartenhauses, insbesondere die Installation eines Whirlpools und die Möglichkeit der Beheizung, könnte als Umgehungstatbestand ausgelegt werden, was zu einer Nutzungsuntersagung durch die Behörde führen könnte.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

(3189)

Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119122 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle ausführliche Antwort. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Meine Frage wurde komplett in der ersten Antwort beantwortet. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Herr Burgmer hat meine Frage gut beantwortet, auch wenn eine abschließende Beurteilung, wie er schreibt, erst mit einer Prüfung des konkreten Vertragsentwurfs möglich ist. Für eine Ersteinschätzung bin ich jedoch im Rahmen des ... ...
FRAGESTELLER