Sehr geehrter Ratsuchender,
der Nachbar kann seine Nachbarbeteiligung verweigern. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, ob die beeinträchtigung wesentlich oder unwesentlich, bzw. hionnehmbar oder nicht hinnehmbar ist.
Entscheidend ist allein die Ablehnung - begründen muss der Nachbar das nicht.
Allerdings führt das nun nicht dazu, dass die Dachaufstockung dann nicht bewilligt wird, denn die Baugenehmigung erteilt allein die Baubehörde, nicht der Nachbarn.
Die Behörde muss prüfen, ob öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen und eine Zustimmung des Nachbarn verkürzt dieses Prüfverfahren, verhindert es aber nicht etwa.
Stimmt der Nachbarn nicht zu, bekommt er den Bauantrag zugeschickt und kann sich dazu äußern. Aber allein die Behörde prüft und entscheidet dann aber über Ihren Antrag.
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Die fehlende Zustimmung des Nachbar führt also "lediglich" dazu, dass die Prüfung des Bauamtes über Ihren Bauantrag länger dauern wird, da die vom Nachbarn ggfs. mitgeteilten Bedenken zu prüfen sind und dann ist pflichtgemäß zu entscheiden.
Die Nichtzustimmung hat also Verzögerungsfolgen bis hin zur Versagung der Baugenehmigung, wenn die Bedenken der Nachbarn zu Recht bestehen und das Vorhaben nicht mit dem öffentlichen Baurecht im Einklang steht.
Überschätzen Sie also die Nachbarbeteiligung nicht, denn bei entsprechender Notwendigkeit nach richtiger Ermessensbehandlung die Behörde den Antrag bescheiden, kann also auch bei fehlender/abschlägiger Nachbarbeteilung gleichwohl die Baugenehmigung erteilen.
Zudem werden die Bedenken der Nachbarn auch nicht durchgreifen können, denn ein Recht auf schattenfreien Garten, einer schattenfreien Terrasse gibt es im deutschen Recht nicht, zumal zu diesen Jahreszeiten die Nutzung sowieso wohl eher weniger in Betracht kommen dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Die Nachbarbeteiligung ist nicht zu überschätzen - wie bereitrs dargelegt, kann und muss bei entsprechender Notwendigkeit nach richtiger Ermessensbehandlung die Behörde den Antrag bescheiden, kann also auch bei fehlender/abschlägiger Nachbarbeteilung gleichwohl die Baugenehmigung erteilen
Antwort
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