Sehr geehrte Ratsuchende,
die Auskunft der Verwaltung ist so ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar und daher falsch:
Denn § 8 LBauO sieht sehrwohl eine Anweichung vor, wobei dieses allerdings als sogenannte "Kann-Vorschrift" im Ermessen der Behörde steht. Nur, dieses Ermessen muss auch ausgebübt werden und dann auch richtig.
Und davon ist keineswegs auszugehen, wenn die Ablehnung generell und ohne jede Erläuterung hinsichtlich dieses Ermessensspielraumes erfolgt.
Abzustellen wäre dabei auch
auf die planerischee Gestaltung und
Nachbarbelange,
so dass die Einverständniserklärung des Nachbarn sehrwohl eine entscheidende Rolle beizumessen ist.
Auch die planerische Gestaltung kann nach Ihrer Sachverhaltsschilderung dem eigentlich nicht entgegenstehen, wenn man die Bauweise des bereits vorhandenen Nachbargebäudes betrachtet.
Hier sollten Sie also - sofern ein vernünftiges Gespräch im Bauamt (welches unbedingt zunächst versucht werden sollte) - auf eine entsprechende Begründung auch hinsichtlich des Ermessen und notfalls einem rechtmittelfähigen Bescheid bestehen, um dann mit anwaltlicher Hilfe dagegen vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Trotzdem eine Rückfrage:
Welcher Absatz des § 8 LBauO RLP ist einschlägig? Sind hier nicht auch die Wandöffnungen des Nachbarn heranzuziehen? In einem Vorgespräch mit der
Gemeindeverwaltung fiel einmal der Satz, dass die Reduktion von 3m Grenzabstand möglich wäre, sobald "wilde", also ungenehmigte Fenster beim Nachbarn
vorhanden wären.
Die Kreisverwaltung begründet ihren Standpunkt bisher nur damit, dass Haus-an-Haus-Anschlüsse durchaus möglich und normal sind, und zweitens dass in
dem Wohngebiet bisher ausschliesslich Grenzbebauung herrscht (Ordnungsregel).
Verstehe ich Sie richtig, dass bei diesen Gründen kein Ermessen ausgeübt wurde?
Sehr geehrtre Ratsuchende,
Sie müssen die § 8 LBauO insgesamt betrachten:
Nach dem Absatz 1 sind schon beide Grundstücke zu betrachten, also auch die Grenzbebauung des Nachbarn.
Hinzu kommt Absatz 10, auch hinsichtlich der fehlenden Fensteröffnungen, sowie die Absätze 11 und 12 dieser Vorschrift.
Sicherlich werden dabei die nichtgenehmigten Fensteröffnungen des Nachbarn eine Rolle spielen, zumal, wenn dann ein Einverständnis signalisiert wird.
Hier hat die Kreisverwaltung offenbar im Rahmen des Ermessens allein auf "übliche Gegebenheiten", nicht aber auf die entscheidende Einzelfallbetrachtung abgestellt. Denn dann hätten die Punkte hinsichtlich der Fenster und auch der Einwilligung de Nachbarn mit einfließen müssen und die Verwaltung hätte nicht auf die üblichen, normalen Gegebenheiten abstellen dürfen.
Das Ermessen wird daher zumindest fehlerhaft ausgeführt worden sein.
Sie sollten zunächst - gemeinsam mit Ihrem Architekten und under Beibringung des schriftlichen Einverständnisses des Nachbarn - das Gespräch suchen, um eine weitere langfristige und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeinden.
Nur wenn dieses Gespräch zu nichts führt, werden Sie dann nicht um die gerichtliche Auseinandersetzung herumkommen; dafür soltten Sie dann den rechtsmittelfähigen Bescheid fordern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle