Sehr geehrter Fragensteller,
schon einen Zwang zur Zustimmung zur Eintragung einer Baulast gibt es an sich nicht und in der Regel nur, wenn bereits anderweitige dingliche Rechte diese zwingend machen würden - siehe BGH, Urteil vom 03-07-1992 - V ZR 203/91
(Düsseldorf).
Die so genannte Nachbarzustimmung ist als Minus zur Baulast akzeptabel, wenn sich Baubehörde und Nachbar zu ihr bereit erklären.
Aber auch auf diese gibt es keinen zwangsweise durchsetzbaren Anspruch.
Zu den Voraussetzungen sei Schröer: Zur Reichweite nachbarlicher Zustimmungen bei nachträglichen Änderungen baulicher Anlagen, NZBau 2009, 304 zitiert:
"... zählt die einfache Nachbarzustimmung zum Standardprogramm einer sicheren Realisierung von Bauvorhaben. Diese wird durch einfache Unterschrift mit Namensnennung des betroffenen Nachbarn in den Bauvorlagen vollzogen. Hierbei müssen grundsätzlich alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer unterschreiben; bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, sogar der Eigentümer und der Erbbauberechtigte.
Rechtlich stellt sich die Nachbarzustimmung als Verzicht auf ein Abwehrrecht dar. Dieser Verzicht wird nach § 130 I BGB
analog erst mit Zugang der Willenserklärung bei der Bauaufsichtsbehörde wirksam (OVG Koblenz, Urt. v. 4. 9. 2008 – 7 A 2981/07
, BeckRS 2008, 39551
; näher hierzu: Schröer/Dziallas, NVwZ 2004, 134 [135])."
Ansonsten könnte man noch den Bebauungsplan auf Ausnahmeregelungen hin untersuchen und / oder eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Vorrangig wäre natürlich zu überprüfen, ob das Verlangen der Kommune im Einklang mit den Vorgaben der Landesbauordnung steht.
Beachten Sie ferner bitte etwaige Rechtsmittelfristen, um eine Bestandskraft zu verhindern.
MfG RA Saeger
12. Dezember 2019
|
18:17
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
E-Mail: