Sehr geehrte Ratsuchende,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung wird man die Terrassenanlage als bauliche Anlage nach der LBO Schleswig-Holstein werten müssen, so dass die Abstände nach § 6 zu beachten sind.
Danach sind Abstandflächen von 3m zu beachten, auch für diese bauliche Anlage einzuhalten von oberirdischen Gebäuden freizuhalten.
Zudem gilt aber auch das Nachbarschaftsrecht und nach § 22 I NachbG Schleswig Holstein dürfen Terrassen nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstücks gebaut werden, wenn ein geringerer Abstand als 3 m eingehalten wird.
Da hier Beeinträchtigungen zu erwarten sind, können Sie die Zustimmung auch verweigern, so dass eben ohne Zustimmung gebaut worden ist und Sie den Rückbau erzwingen könnten.
Zudem werden Sie Ansprüche nach § 1004 BGB
, wobei Sie dann auch auch dort die Beeinträchtigungen anchweisen müssten.
Entscheidend ist ab, welche Art von Zaun zwischen den Grundstücken steht, da bei einem kompletten Sichtschutz Sie dann natürlich keine Beeinträchtigungen durch die Terrasse selbst haben dürften.
Offenbar nimmt sich der Nachbar hier Rechte heraus, die ihm so sicherlich nicht zustehen.
Insoweit sollten Sie dann auch das Schiedsamt Ihrer Gemeinde einschalten, um eine vernünftige Klärung herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Diese Antwort ist vom 02.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Bohle,
die Bewertung war nicht negativ gemeint, weil sie uns durchaus weitergeholfen haben. Das wird korrigiert. Ich konnte mit den Nachbarn sprechen, Fakten vorlegen, sie mit Bedenkzeit zu Korrektur-Vorschläge auffordern. Als in dem Gespräch allerdings bereits dreimal der Vorwurf an mich gerichtet wurden, ich hätte das ruhig eher sagen können, statt das Ende der Bauphase abzuwarten (die ich weder beobachtet noch verfolgt habe, weil mich ein Terrassenbau bisher nicht interessiert hat), zeichnete sich Uneinsicht bereits ab. Jetzt erweist sich, dass die Nachbarn sich völlig im Recht fühlen, uns nächste Woche eine Baugenehmigung vorlegen wollen und keine Anstalten machen, irgendetwas ändern zu wollen. Wir sind verunsichert, was wir tun können und sollen, um da Ruhe und Klärung inkl. Rückbau hinzubekommen. Schiedsamt kommt leider eher nicht in Frage, da ich von "Klüngelei" ausgehe. Wir wohnen zwar seit 30 Jahren hier, doch sie gehören zu den alteingesessenen Bauernfamilien hier. Der Zaun ist ein 35 Jahre alter Maschendrahtzaun ohne Sichtschutz, fixiert in einer kaum noch sichtbaren Mauer, die zu unserem Grundstück gehört. D.h. der Abstand Zaun/Terrasse ist eigentlich sogar weniger als 80 cm. Gibt es Einschränkungen bei der Betrachtung "bauliche Maßnahme" in Bezug auf m2/Terrasse vs Haus- oder Grundstücksgröße und xy-Meter entlang des Zauns oder kann man grundsätzlich einen aufgebauten + gegossenen Unterbau als "bauliche M." betrachten? Auf irgendetwas stützen die ihr Selbstvertrauen ja scheinbar und bevor ich auf meinem "Recht" in Bezug auf Abstand beharre, möchte ich lieber nochmal sicher gehen. Vielen Dank, herzliche Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
solche "lieben Nachbarn" gibt es leider fast überall, ändert jedoch nichts an der Rechtslage, so dass Sie die Ansprüche haben.
Allerdings werden Sie ein Schiedsverfahren einleiten müssen. Führt dieses nicht zu einem akzeptablen Ergebnis, wird das Scheitern des Verfahrens bestätigt und dann steht der gerichtlichen Entscheidung nichts mehr im Wege.
Selbst wenn also im Schiedsverfahren geklüngelt werden sollte, müssen Sie sich also einem Schiedsspruch nicht unterwerfen. Diesen Vorteil bietet eben nur das durchzuführende Schiedsverfahren.
Als bauliche Maßnahme ist das sicherlich zu betrachten, so dass es allein auf die Frage, ob die nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung vorliegenden Beeinträchtigungen gegeben sind.
Lassen Sie sich nicht durch so ein Verhalten der Nachbarschaft beeindrucken.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg