Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
In rechtlicher Hinsicht müssen stets die Begriffe ( 1 ) Garantie und ( 2 ) gesetzliche Gewährleistung voneinander getrennt werden.
Beide Rechte bestehen in Ihrer Angelegeneheit grundsätzlich zwei Jahre.
1. Das Garantieversprechen besteht zwischen Ihnen und dem Hersteller des Notebooks.
Offensichtlich beharrt der Hersteller auf dem Standpunkt, dass das von Ihm abgegebene Garantieversprechen eine Reparatur bei einer Verschmutzung von Mainboards und Lüfter nicht beinhalten soll. Ob dies rechtens ist hängt davon ab, ob die vom Hersteller behauptete angebliche Verschmutzung des Notebooks in tatsächlicher Hinsicht vorlag und was der genaue Inhalt der Garantie überhaupt beinhaltet. Ohne Einsicht in die Vertragsunterlagen lässt sich dieser Fragenkomplex nicht abschließend beantworten.
2. Die gesetzliche Gewährleistung besteht zwischen Ihnen und dem Verkäufer des Notebooks.
Es bleibt Ihnen unbenommen, dem Verkäufer einfach mit Einschreiben per Rückschein eine angemessen lange Frist zur Behebung des Mangels am Notebook zu setzen. Lehnt er die Reparatur ab, so stehen Ihnen ewentuell weitergehende Rechte wie Rücktritt vom Vertrag, Minderung und sogar Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu.
Käme es darüber zum Streit, worauf der Defekt letztlich zurückzuführen ist, so träfe letztlich Sie die sogenannte Beweislast.
Das heißt: In einer gerichtlichen Auseinandersetzung müssten Sie darlegen und beweisen, dass der Mangel am Notebook bereits bei Übergabe desselben vorlag.
Dieser Beweis ist nur schwer zu führen und müsste unter Umständen durch Beauftragung eines teuren Sachverständigengutachtens angetreten werden.
Nur wenn sich der Mangel bereits nach einem halben Jahr nach Übergabe des Notebooks gezeigt hätte und Sie entsprechend reklamiert hätten, würde aus gesetzlichen Gründen vermutet werden, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Sache vorlag. So sieht es nämlich § 476 BGB
zum Verbrauchsgüterkauf vor.
Da in beschriebener Angelegenheit schon weit mehr als ein halbes Jahr seit Übergabe des Notebooks zurückliegt bestünde im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein hohes Kostenrisiko. Die im Gerichtsverfahren unterliegende Partei muss nämlich die Gerichts,- Anwalts und Sachverständigenkosten tragen.
3. Zunächst sollten Sie also versuchen, mit Hersteller und insbesondere dem Verkäufer eine gütliche Einigung zu erzielen.
Womöglich ist eine faire Lösung, die Kosten für die Reparatur jeweils zu einem Drittel aufzuteilen. Wird vom Händler und dem Hersteller keine Kulanz gezeigt, so sollten Sie noch innerhalb der zweijährigen Frist entsprechende Schritte - wie den der Reparaturfristsetzung - in die Wege leiten.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
Rechtsanwalt
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Austr. 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071-2658
Info: www.anwaltkohberger.de
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