Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben mit dem Käufer einen Kaufvertrag über das Notebook geschlossen. Sie haben die Pflicht, die wäre mangelfrei zu übergeben und zu übereignen. Der Käufer hat die Pflicht zur Kaufpreiszahlung.
Sollte der Käufer nun behaupten, die Sache sei mangelhaft, muss er dies beweisen. Selbst wenn er dies kann, dann haben Sie die Nachweise in Form der Fotos vom funktionsfähigen Notebook. Das würde für Mängel sprechen, die nach Übergabe entstanden sind.
Meiner Ansicht nach haben Sie nichts zu befürchten, schon gar nicht strafrechtliche Konsequenzen. Dazu müsste Ihnen eine vorsätzliche Täuschung mit Bereicherungsabsicht bei Verkauf nachgewiesen werden, die Sie offensichtlich nicht hatten.
Der Käufer wird einfach unzufrieden sein. Vor dem Hintergrund des Alters des Notebooks muss ihm auch ein nicht nagelneuer Zustand klar gewesen sein. Sollte der Käufer weiterhin Problem machen, kann ich Ihnen gerne anbieten, Sie zu vertreten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
30.09.2018 | 08:46
Ich habe soeben nochmals den Textverlauf gelesen, in diesem teilte mir der Käufer mit, "wenn sich das Gerät verbindet, wirft es einen kurz danach wieder aus dem Internet" also muss sich das Gerät ja ursprünglich doch verbunden haben.
Nun habe ich in meiner Anzeigekeinen Passus wegen Privatverkauf keine Rücknahme/Garantie oder Gewährleistung geschrieben. Bin ich gezwungen aufgrund dessen den Artikel doch zurücknehmen zu müssen?
Oder sollte ich dem Käufer eine Preisminderung anbieten um der Sache aus dem weg zu gehen, damit dieser Ruhe gibt?
Ich kann mir leider keinen Anwalt leisten und weiß nicht wie ich reagieren soll, wenn tatsächlich eine Anzeige schriftlich ankommt.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
30.09.2018 | 12:46
Wer geehrter Ratsuchende,
selbst wenn die Gewährleistung nicht von Ihnen ausgeschlossen wurde, muss der Käufer den Mangel nachweisen. Wenn er sogar selbst schreibt, dass sich das Gerät verbindet, sollte das Problem sogar eher in seinem WLAN liegen und nicht an einem vermeintlichen Mangel. Insoweit würde ich dem Käufer auch nicht mit einer Minderung entgegenkommen derzeit. Über einemsokche Einigung kann nachgedacht werden, wenn der Käufer tatsächlich erwägt, gerichtliche Schritte einzuleiten. Aber selbst für den Fall eines Gerichtsverfahrens würde Ihnen bei schwachen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewahrt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
Rechtsanwalt