Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zu 1. un 2.:
Ein Mangel im Sinne des § 434 BGB
ist anzunehmen, wenn der Rolladen nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet oder es an einer Beschaffenheit mangelt, die bei einer Sache der gleichen Art üblich ist und erwartet werden kann. Sofern Ihnen bei Vertragsabschluss zugesichert wurde, dass der Rolladen über eine Stopautomatik bei auftretendem Widerstand verfügt, stellt deren Fehlen einen Mangel dar. Wurde eine dahingehende Vereinbarung aber nicht getroffen, handelt es sich meines Erachtens nicht um einen Mangel, da eine solche Automatik meines Wissens nicht zur Standartausführung bei elektrischen Rolläden gehört.
Die Reparatur wäre nur dann vom Handwerker als für Sie kostenlose Nachbesserung im Wege der Gewährleistung vorzunehmen, wenn ein Mangel vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt allein die Tatsache, dass der Rolladen nicht über eine Stopauomatik verfügt, meines Erachtens keinen Mangel dar. Lässt sich jedoch feststellen, dass die Blockade und die anschließende Beschädigung der Lamellen auf einen Montage- oder Materialfehler zurückzuführen sind, läge ein Mangel vor. Diesen hätte der Handwerker - auf eigene Kosten - im Rahmen der Nachbesserung zu beseitigen. Für das Vorliegen eines Mangels sind Sie jedoch beweispflichtig. Die Ursache für die Blockade wird letztlich nur durch ein Sachverständigengutachten zu klären sein. Ein Laie wird leider kaum beurteilen können, ob es sich tatsächlich um einen Frostschaden oder einen Montagefehler handelt.
Zu 3.:
Hier kommt es auf die konkrete Wortwahl und den sinnlichen Zusammenhang an. Sofern dem Handwerker bewusst war, dass Ihre Versicherung keine Frostschäden abdeckt und er Sie aufforderte gegenüber der Versicherung den funktionierenden Motor als defekt zu melden, könnte eine Anstiftung vorliegen. War dagegen gemeint, den Schadensfall lediglich von der Versicherung - ohne Verfälschung des Sachverhalts - prüfen zu lassen, so kann ich hier keine Anstiftung erkennen.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
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