Sehr geehrter Fragesteller,
genehmigungsfrei sind Garagen bis zu einer Nutzfläche von 100 m², die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet werden. Die Höhe darf 3m nicht übersteigen.
Sollte dies überstiegen werden, und davon gehe ich bei einer solchen Überbauung aus, könnten Sie die Baugenehmigung angreifen.
Hierzu sollten Sie die Behörde Anschreiben formal gegen die Baugenehmigung „Widerspruch" einlegen. Argumentieren Sie mit den beeinträchtigten Luft- und Lichtverhältnissen und dem Überbau von maximal drei Metern. Andernfalls müsste ein Grenzabstand von mindestens 3m eingehalten werden. Insofern müsste der Nachbar dann auch zurückbauen und die Planung ändern, da eine solche Höhne kaum erforderlich sein dürfte.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.03.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Guten Tag,
die geplante Garage wird die genannten 3m Höhe nicht überschreiten. Die geplante Garage ist insgesamt auf einem höheren Niveau, also auch das Fundament/die Bodenplatte.
Wie ist die Beschneidung von Luft und Licht durch diese geplante, höher liegende Garage zu bewerten, bzw. wie kann diese Beschneidung von Luft und Licht verhindert werden?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
im einem solchen Gesamtvorhaben können Sie zunächst Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegen und dies auf den Garagenbau begrenzen.
Im Bauordnungsrecht entfalten insbesondere die Abstandsflächenregelungen in den jeweiligen Bauordnungen der Länder drittschützende Wirkung (z. B. § 6 BauO NRW). Die Abstandsflächenregelungen haben nämlich insbesondere den Zweck, das Nachbargrundstück vor einer Verschattung zu schützen und die Zufuhr mit Licht und Luft sicherzustellen. Zudem soll einem zu schnellen Übergreifen von Bränden auf Nachbarhäuser vorgebeugt werden(Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 103. Ergänzungslieferung 2012, § 22 BauNVO
Rn. 37).
Zu dem Widerspruch sollten Sie daher Fotoaufnahmen von innen und außen beilegen sowie einen Grundriss und belegen, dass mit dem Höherbau die Luft und Lichtverhältnisse unzumutbar beeinträchtigt sind. Die Behörde hat dann anderweitig zu belegen, da sich diese dann in der Gegenbeweispflicht befindet.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt