Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sind in dieser Situation keineswegs rechtlos.
Vielmehr gibt es in § 17 Nachbarrechtsgesetz Berlin (Gesetzestext, siehe unten) eine auf Ihren Fall anwendbare Anspruchsgrundlage gegen den Nachbarn. Hierbei geht es um das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht.
Danach sind Sie berechtigt, das Nachbargrundstück im Rahmen Ihres Bauvorhabens zur Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten – vorübergehend – zu nutzen, jedenfalls dann, wenn es nicht anders geht. Das Recht ist umfassend, das heißt es können ggfs. auch ein Gerüst aufgestellt und Baumaterialien gelagert werden. Der Nachbar muss nicht zustimmen, sondern ist verpflichtet, die Arbeiten zu dulden.
Wie Sie bereits richtig angenommen haben, kann der Nachbar eine Entschädigung verlangen, wie sich aus § 18 Nachbarrechtsgesetz Berlin ergibt (Gesetzestext, siehe unten). Beachten Sie, dass Sie die Inanspruchnahme des Grundstücks rechtzeitig anzeigen.
Sofern der Nachbar gleichwohl die Inanspruchnahme des Grundstücks zu verhindern versuchen, können Sie sich der Unterstützung des zuständigen Gerichts durch eine entsprechende einstweilige Anordnung versehen.
Gesetzestext:
Hammerschlags- und Leiterrecht
§ 17 Inhalt und Umfang
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, daß ihr Grundstück einschließlich der Bauwerke von dem Nachbarn zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit 1. die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können, 2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen, 3. das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist.
(2) Das Recht zur Benutzung umfaßt die Befugnis, auf oder über dem Grundstück Gerüste und Geräte aufzustellen sowie die zu den Arbeiten erforderlichen Baustoffe über das Grundstück zu bringen.
(3) Das Recht ist so zügig und schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend gemacht werden.
(4) Die Absicht, die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 auszuüben, ist anzuzeigen; § 7 gilt entsprechend. Für die Verpflichtung zum Schadensersatz gilt § 13 entsprechend.
(5) Absatz 1 findet auf die Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen keine Anwendung.
§ 18 Nutzungsentschädigung
(1) Wer ein Grundstück gemäß § 17 benutzt, hat für die Zeit der Benutzung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für die benutzten Bauwerksteile oder für einen dem benutzten unbebauten Grundstücksteil vergleichbaren Lagerplatz zu zahlen. Eine Benutzung unbebauter Grundstücksteile bis zur Dauer von zwei Wochen bleibt außer Betracht. Die Nutzungsentschädigung ist jeweils zum Ende eines Kalendermonats fällig.
(2) Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt werden, soweit nach § 17 Abs. 4 Ersatz für entgangene anderweitige Nutzung gefordert wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen