Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung dürfte es sich - auch wenn die Grenzziehung im Einzelnen nie ganz eindeutig ist und einer gewissen Wertung unterliegt - um Angelegenheiten des täglichen Lebens handeln, die der Elternteil, bei dem das Kind lebt, alleine entscheiden darf. Hierzu gehört nach der Rechtsprechung sowohl die organisatorische Gestaltung des Alltags (und die Betreuungssituation des Kindes nach der Schule fällt in diese Kategorie) als auch die Freizeitgestaltung des Kindes.
Wenn Ihre Partnerin diese Betreuungslösung für sinnvoll erachtet, sollte sie entsprechend verfahren und abwarten, ob der Vater des Kindes hiergegen vorgeht. Sollte dies der Fall sein, kann sie immer noch entscheiden, ob sie im Hinblick auf die dann auftretenden Schwierigkeiten einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich stellt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
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