Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ob der Beschluß des Familiengerichtes "ok" ist, oder fehlerhaft und angreifbar kann natürlich ohne Kenntnis der Akten nicht festgestellt werden. Hier sollten Sie Ihrem Anwalt vertrauen und sich die Rechtslage von ihm erläutern lassen, da allein er die gesamten Umstände des Falles genau kennt.
Sofern Sie mit der Vertretung durch ihn nicht mehr zufrieden sind, weil er Ihnen Ihre Fragen nicht ausreichend oder verständlich beantworten kann, können Sie natürlich auch einen anderen Anwalt mit der weiteren Vertretung betrauen. Aber auch dieser wird Ihnen erst nach Einsicht in die Akten sagen können, ob ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Familiengerichtes möglich bzw. erfolgversprechend ist. Denn grundsätzlich hat sich das Gericht bei der Entscheidung über das Sorgerecht allein am Kindeswohl zu orientieren. Ob dies geschehen ist, lässt sich aus der Entfernung natürlich nicht sagen.
Das Gericht kann im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch eine Zuweisung der gemeinsamen elterlichen Wohnung an ein Elternteil vornehmen. Die Eigentumsverhältnisse stehen dem auch nicht entgegen.
Die von Ihnen zitierte Frist zum Auszug bis zum 07. November ist nicht zu kurz. Auch wenn die Frist, wie Sie ebenfalls schreiben, morgen, am 07. Oktober
endet, wäre Sie nicht zu kurz. Sie sollten die Anordnung des Gerichtes befolgen und sich im Übrigen mit Ihrem Anwalt besprechen - oder diesem das Mandat entziehen und einen Kollegen mit der weiteren Vertretung betrauen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
www.andreas-schwartmann.de
Diese Antwort ist vom 06.10.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht