Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Verjährung
Bei einer Gebührennachforderung gilt eine Verjährungsfrist von 4 Jahren, so dass die Gebühren für den Zeitraum von vor 2006 bereits verjährt sein durften. Sollte ein entsprechender Gebührenbescheid ergehen, sollten Sie hiergegen Widerspruch einlegen.
VG Hamburg: (Urt. v. 26.09.2005 - Az.: 16 K 5938/04
).
Die GEZ ist somit grundsätzlich nur berechtigt, die Gebühren der letzten 4 Jahren nachzufordern. Alle sonstigen Entgelte sind gem. § 4 RfStV verjährt.
2. Hinsichtlich der Zeiten, in denen Sie kein Kfz hatten sollten Sie dies der GEZ mitteilen und entsprechende Nachweise beifügen. Hierbei wäre allerdings wichtig zu wissen, was auch dem Erfassungsbogen notiert wurde und ob Sie entsprechende Beiträge für diesen Zeitraum anerkannt haben. Dann sollten Sie hilfsweise diese Angaben anfechten und auf die Nachweise verweisen. Eine entsprechende freiberufliche Tätigkeit bedingt nicht automatisch auch ein Kfz.
3. Wichtig ist hier umgehend tätig zu werden. Ergeht ein gebührenbescheid, können Sie diesen nur noch mit den im Bescheid angegebenen Rechtsmitteln (Widerspruch, Klage) angreifen, was weitere Kosten verursachen kann.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter RA Schröter,
vielen Dank für die rasche und umfassende Antwort. Eins ist mir noch nicht klar:
Wenn es generell zutrifft, dass ich erst ab Juni 2006
nachzahlungspflichtig bin, muss ich dann nicht auch erst ab diesem Zeitpunkt den Nachweis erbringen, dass ich erst ab dem 30.04.2007 wieder im eigenen Auto gefahren bin?
Sollte dies schon eine neue Frage und keine Nachfrage mehr sein, lassen Sie es mich wissen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie sollten auch für die Zeiten in denen die Forderung verjährt ist, einen Nachweis erbringen, dass Sie kein Autoradio hatten. Denn die GEZ wird möglicherweise auch einen Bescheid über verjährte Gebühren erlassen, wenn Sie keinen Nachweis erbringen.
Zudem gibt es vereinzelt Entscheidungen, die die Einrede der Verjährung als unzulässige Rechtsausübung werten, wenn Sie eine Anmeldung unlassen bzw. unrichtige Angaben gemacht haben.
Insoweit halte ich es für sinnvoll die beitragspflichtigen Zeiten so weit wie möglich einzuschränken.