Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihr Rechtsgefühl trügt Sie. Die Regelung in § 4 II RGbebStV ist eindeutig:
Die Rundfunkgebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.
Die Gebührenpflicht endet erst mit der Anzeige, nicht mit dem Ende des tatsächlichen Bereithalten des Empfangsgerätes. Angeknüpft wird dabei an die Anzeigepflicht in § 3 RGebStV.
Auf ein gerichtliches Verfahren sollten Sie nicht warten und hoffen. Die GEZ wird beim Einzug der Rundfunkgebühren hoheitlich tätig. Nach Erhalt der Vollstreckungsandrohung kann die eigentliche Zwangsvollstreckung aus dem Gebührenbescheid erfolgen.
Sie sollten die offene Forderung bezahlen, bevor durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zusätzliche Kosten entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt
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