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GEZ-Gebühren nachträglich bezahlen trotz Auslandsaufenthalt

14. Februar 2007 16:10 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Sehr geehrte Damen und Herren !

Ich habe folgendes Problem mit der GEZ. Ab Dezember 2003 bin ich bei der GEZ angemeldet. Von 02/05 bis 09/05 absolvierte ich ein Auslandssemester in Südafrika und habe mich nicht bei der GEZ abgemeldet. Die damalige Wohnung wurde aufgelöst und erst im Januar 2006 besaß ich wieder ein Rundfunkgerät in der neuen Wohnung, was ich angemeldet und ab dem Zeitpunkt auch regelmäßig die Gebühr beglichen habe. Daraufhin wurde ich im September des Jahres 2006 aufgefordert für zwei verschiedene Teilnehmerkonten Gebühren zu bezahlen, die Post wurde an eine Adresse geschickt, wo ich nie gewohnt habe, bzw. gemeldet war und meine Mutter übergangsweise, zwischen zwei Umzügen, für 3 Monate gewohnt hat. Nach einem Brief meinerseits wurde die Sache geklärt und das neue Teilnehmerkonto vom Januar 2006 gestrichen. Trotzdem blieb die Forderung von 02/05 bis 12/05 über etwa 200 € bestehen. Auch dagegen habe ich Widerspruch eingelegt, daraufhin bekam ich im Dezember 2006 eine Mitteilung, dass ich das Rundfunkgerät nach §4 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags abgemeldet haben müsste und deshalb die Forderung bestehen bleibt.
In einem erneuten Gebührenbescheid vom 3.2.07 war der Hinweis, dass am 5.1.07 für die früheren Gebührenzeiträume, also vom 02/05 bis 12/05, Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Bis jetzt habe ich keinen Vollstreckungsbescheid oder gerichtlichen Mahnbescheid bekommen.
Mein Rechtsempfinden sagt mir, dass die GEZ keinen Anspruch auf Gebühren während meines Auslandsaufenthaltes hat, obwohl ich mich nicht abgemeldet habe. (Die Wohnung wurde ja aufgelöst und es wurde kein Gerät zum Empfang bereit gehalten, das Fernsehgerät der alten Wohnung gehörte dem Vermieter).
Muss ich den geforderten Betrag überweisen, bzw. wie soll ich auf einen Vollstreckungsbescheid reagieren? Kann ich bei einem erfolgreichen Widerspruch auch die angefallenen Mahngebühren zurück verlangen?

Gruß


Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihr Rechtsgefühl trügt Sie. Die Regelung in § 4 II RGbebStV ist eindeutig:
Die Rundfunkgebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist.

Die Gebührenpflicht endet erst mit der Anzeige, nicht mit dem Ende des tatsächlichen Bereithalten des Empfangsgerätes. Angeknüpft wird dabei an die Anzeigepflicht in § 3 RGebStV.

Auf ein gerichtliches Verfahren sollten Sie nicht warten und hoffen. Die GEZ wird beim Einzug der Rundfunkgebühren hoheitlich tätig. Nach Erhalt der Vollstreckungsandrohung kann die eigentliche Zwangsvollstreckung aus dem Gebührenbescheid erfolgen.

Sie sollten die offene Forderung bezahlen, bevor durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zusätzliche Kosten entstehen.

Mit freundlichen Grüßen

Kaussen
Rechtsanwalt

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