Sehr geehrter Fragesteller,
die Regelungen zur Auflösung einer GbR ergeben sich aus den §§ 723 ff. BGB
.
Zum Grundsätzlichen: In der Regel endet die Gesellschaft bereits durch die Kündigung eines Gesellschafter. Die übrigen Gesellschafter müssen in diesem Falle - in der Regel einstimmig - beschließen, dass die Gesellschaft fortzusetzen ist, wenn sie dies wünschen. Wird die Gesellschaft nicht fortgesetzt und sie aufgelöst, so besteht sie aber dennoch als Auflösungs- oder Liquidationsgesellschaft weiter. Da mir vorliegend der Gesellschaftsvertrag nicht bekannt ist, kann ich leider nicht sagen, wie es sich mit den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen im Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter verhält.
Die Gesellschaft kann auch durch Beschluss der Gesellschaft aufgelöst werden. Unter welchen Mehrheitsverhältnissen ein solcher Beschluss zu erwirken ist, ist gesetzlich leider nicht geregelt.
Das Oberlandesgericht Celle geht in einem Urteil vom 10.11.1999 (Az: 9 U 53/99
) davon aus, dass aufgrund des Bestimmtheitserfordernisses in der Satzung ein Auflösungsbeschluss nur einstimmig erfolgen kann. Das OLG führt aber auch aus, dass es eine Verpflichtung des Gesellschafters aus seiner Treuepflicht geben kann, einer Auflösung zuzustimmen. Ich zitiere auszugsweise aus dieser Entscheidung:
"Mehrheitsentscheidungen sind nicht unbegrenzt zulässig. Ihre Zulässigkeit wird für Vertragsänderungen nur dann bejaht, wenn sich aus der Mehrheitsklausel die Einbeziehung der in Rede stehenden Vertragsänderung für jeden Gesellschafter eindeutig ergibt. (...) Zwar wird der Bestimmtheitsgrundsatz in der Literatur vielfach kritisiert und abgelehnt oder eingeschränkt (vgl. die Nachweise bei MünchKomm.-Ulmer, 3. Aufl., Rdn. 148 zu § 707 BGB
), doch wird er vom Bundesgerichtshof (BGH NJW 1995, 194
f.) aufrecht erhalten. Allerdings ist er auf ungewöhnliche, die Rechtsstellung der Gesellschafter wesentlich berührende Vertragsänderungen beschränkt. Der Auflösungsbeschluss stellt eine derart wesentliche Vertragsänderung dar. Dem Gesellschafter muss auch nach Auffassung des Senats ein Kernbereich von Rechten verbleiben, über den nicht durch Mehrheitsentscheidung verfügt werden kann (BGH a. a. O.). Hierzu zählt auch die Entscheidung über die Auflösung der Gesellschaft. Für einen Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaft durch Mehrheitsbeschluss bedarf es einer besonderen Legitimation, die sich nicht allein daraus ergibt, dass im Gesellschaftsvertrag allgemein die Mehrheitsentscheidung vorgesehen ist.
Allerdings kann sie sich aus der Verpflichtung des Gesellschafters zur Hinnahme einer Vertragsänderung auf Grund seiner Treuepflicht ergeben. Diese Verpflichtung kann bei Geltung des Bestimmtheitsgrundsatzes auch dazu führen, dass der Gesellschafter der Vertragsänderung hätte zustimmen müssen. Eine derartige Verpflichtung setzt wegen ihres Ausnahmecharakters nämlich voraus, dass es gleichsam um eine Frage geht, die einerseits für die Gesellschaft und die Gesellschafter von existenzieller Bedeutung ist, andererseits ein gegenläufiges Abstimmungsverhalten des nicht zustimmenden Gesellschafters geradezu als rechtsmissbräuchlich (etwa weil hiermit eine Schädigung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter bewusst in Kauf genommen wird) erscheinen lässt."
Hieraus folgt: Durch einfache Mehrheit kann die Gesellschaft hiernach wohl nicht aufgelöst werden. Allerdings kann sich aus den besonderen Umständen möglicherweise auch eine Verpflichtung des Gesellschafters geben, einem Auflösungsbeschluss zuzustimmen. Ob solche besonderen Gründe hier vorliegen, lässt sich im Rahmen einer Erstauskunft hier sicher nicht ohne weiteres klären. Dies bedarf der vertieften Kenntnis der Grundlagen der Gesellschaft.
Ich hoffe jedoch, Ihnen hierdruch erst einmal weitergeholfen zu haben.
Mit freundliche Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
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