Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
In der Gewerbeabmeldung der anderen Gesellschafterin vom 01.07.2008 kann eine konkludent erklärte Kündigung der Gesellschaft gesehen werden. Wenn die GbR nur zwei Gesellschafter hat und einer ausscheidet, dann kann vereinbart werden – auch konkudent – (wie wohl bei Ihnen vorliegend), dass die verbleibende Person das Gesellschaftsvermögen ohne Liquidation mit allen Aktiva und Passiva übernimmt. Hiermit wächst das Gesellschaftsvermögen dem Übernehmer ohne besondere Übertragungsakte an und die GbR erlischt ohne Liquidation. Der Ausscheidende hat aber einen Anspruch auf Abfindung. Die Höhe des Anspruchs richtet sich grundsätzlich nach dem wahren Anteilswert, der durch Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zu ermitteln ist. In den Abfindungsanspruch gehen der Einlagerückersattungsanspruch und die Überschusszahlung auf, so dass durch die Zahlung der Abfindung keine Ablöse für die Einlage mehr geleistet werden muss. Die Wertfeststellung des Anteils kann durch mehrere Methoden ermittelt werden. Sofern im Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarung darüber getroffen wurde, wird regelmäßig der Ertragswert unter der Berücksichtigung des Substanzwertes zugrunde gelegt.
Eine wirksam ausgesprochene Kündigung hat grundsätzlich Bestand. Ist also die Gesellschafterin wirksam durch Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden, dann hat sich die Gesellschaft im Falle der Fortsetzung durch den Verbleibenden ohne Liquidation aufgelöst, dh. die Gesellschaft existiert schon nicht mehr. „Ein Zurückkommen“ der früheren Gesellschafterin in die „Gesellschaft“ ist daher nur durch die Neugründung einer Gesellschaft möglich, dh. es müsste hierfür ein neuer Gesellschaftsvertrag geschlossen werden.
Es ist Ihnen zu empfehlen, dass Sie im Rahmen der Abwicklung der Gesellschaft auf anwaltliche Hilfe zurückgreifen. Eine ernsthafte Einschätzung der rechtlichen Situation ist erst nach einer ausführlichen Sachverhaltsaufklärung möglich. Diese ist aber im Rahmen dieses Forums nicht zu bewältigen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
A
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
Rechtsanwalt
info@ra-manfredbinder.de
Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Antwort
vonRechtsanwalt Manfred A. Binder
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