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Fünftelregelung - Abfindung

6. Februar 2008 12:18 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrte Frau oder sehr geehrter Herr Anwalt,
mein Ehemann hat einen Aufhebungsvertrag bei seinem Arbeitgeber unterschrieben.
In diesem Vertrag wurde die Auszahlung der Abfindungssumme durch die
"Fünftelregelung" vereinbart. Es wurden die Paragraphen 24 und 34 ESTG im Vertrag
eingesetzt. Der Arbeitgeber hat bei der Auszahlung der Abfindungssumme die
"Fünftelregelung" nicht angewandt; sondern hat den Abfindungsbetrag normal
versteuert. Hierdurch ist die Überweisung um ca. 10.000,00 bis 12.000,00 Euro
zu niedrig.
Frage: Kann man die Auszahlung des Abfindungsbetrages durch die Fünftelregelung
einklagen?
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Ob die Fünftelregelung angewendet werden kann, richtet sich allein danach, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Es muss somit zunächst die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst sein.
Des Weiteren muss der Abfindungsvertrag so formuliert sein, dass die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird und nicht für geleistete Dienste oder ähnliches.
Weiterhin kommt die Fünftelregelung nur zur Anwendung, wenn das Jahreseinkommen mit den außerordentlichen Einkünften höher ist als das vergleichbare Jahreseinkommen des Vorjahres, d.h. die Abfindung muss höher sein als die weggefallenen Einnahmen. Zudem müssen die außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr gezahlt werden.

Auch wenn die Fünftelregelung Anwendung findet, müssen Sie leider auf den Lohnsteuerausgleich warten, wenn der Arbeitgeber zunächst die normale Lohnsteuer abgeführt hat, wie dies hier wohl der Fall war.
Sie müssen dann in Ihrer Steuererklärung die Abfindung angeben, die unter die Fünftelregelung fällt und die Berücksichtigung der Fünftelregelung beantragen, wenn dies nicht bereits geschehen ist.
Die Berücksichtigung der Fünftelregelung findet somit dann durch das Finanzamt statt.


Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.

Mit freundlichen Grüßen,

Florian Müller
(Rechtsanwalt)

Rückfrage vom Fragesteller 21. Februar 2008 | 10:38

Sehr geehrter Herr Müller,
die Firma meines Ehemannes will die Abrechnung der Abfindung berichtigen und ihm
die Abfindung per "Fünftelregelung" ausbezahlen. Wir sollen Ihnen jedoch folgendes
bestätigen:
"Wunschgemäss bestätige ich Ihnen, dass ich arbeitslos und arbeitssuchend bin und
von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld erhalte.
Ausserdem teile ich Ihnen mit, dass es schwierig sein wird, wieder eine neue
Arbeitsstelle zu finden."
Frage: Darf man diesen Text schreiben oder ist da irgendwo eine Falle?
Mit freundlichen Grüßen
Die Fragestellerin

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Februar 2008 | 11:42

Sehr geehrte Fragestellerin,

aus der Erklärung erwächst ihrem Mann kein Nachteil.

Der ehemalige Arbeitgeber benötigt die Erklärung wohl, um gegenüber dem Finanzamt erklären zu können, warum er die Abfindung so versteuert hat und nicht anders.
Denn Voraussetzung für die Besteuerung der Abfindung nach der Fünftelregelung ist, dass die übrigen Einkünfte im Veranlagungszeitraum (1.1. bis 31.12.) niedriger sind, als die Abfindung. Treffen die Aussagen in der Erklärung zu, wird diese Voraussetzung gegeben sein.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)

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