Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Führerschein als Nachweis der Fahrerlaubnis wurde von den vor Ort tätigen Polizeibeamten sichergestellt, weil nach deren Ansicht Gründe für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen.
Eine Sicherstellung am Unfallort erfolgt dann, wenn vor Ort Anhaltspunkte für einen Verkehrsverstoß vorliegen, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben wird, was bei Verkehrsunfällen, die in Zusammenhang mit Alkohol stehen, oft der Fall ist.
Denn hier kommen die Verkehrsstraftaten der §§ 315c
und 316 StGB
in Betracht, die sich aus dem Zusammenwirken von Alkoholgenuß und möglichen Ausfallerscheinungen, die sich in dem Unfallgeschehen dokumentieren können, ergeben könnten.
Wird eine dieser Straftaten letztlich bejaht, ist dem Fahrer im Regelfall die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung auszusprechen. Eine kurzfristge Rückgabe des Führerscheins kommt dann nicht in Betracht.
Zunächst ist daher dringend anzuraten, einen Anwalt mit der weiteren Interesenvertretung zu beauftragen. Durch Akteneinsicht kann er ermitteln, welches Zusammenwirken Alkoholeinfluss und Unfallgeschehen gehabt haben sollen und welche straf- und fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen daraus resultieren können.
Die Tagebuchnummer ist einem gewählten Anwalt auf Anfrage mitzuteilen, um das Akteneinsichtsgesuch adressieren zu können. Wird diese Auskunft auf Anfrage erteilt, ist es zwar ungewöhnlich, am Unfallort keine Auskunft an die Beteiligten zu erteilen, rechtlich aber nicht zu beanstanden.
Schwierig ist die Beurteilung von Unfallursachen wie einem Schock. Ob dieser offenkundig war, ist eine Interpretationsfrage, zu der ich aus der Ferne keine zuverlässige Aussage treffen kann. Dem ausdrücklichen Wunsch nach ärztlicher Versorgung wäre zu entsprechen gewesen. Wurde ein solcher aber nicht ausdrücklich geäußert, dürfte der Nachweis eines wissentlichen Versagens notwendiger medizinischer Versorgung schwer zu führen sein.
Der Unfallhergang und die Alkoholisierung geht den Abschleppunternehmer nichts an. Hier kommt daher eine Dienstaufsichtbeschwerde gegen die Polizeibeamten in Betracht. Bitte beachten Sie aber, dass es auch hier für die fragliche Gespräch und dessen Inhalt auf die Frage der Beweisbarkeit ankommt. Zudem kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde vor Abschluss der Feststsellungen zum Unfallgeschehen aus taktische Gründen wenig sinnvoll sein, da es die dort zu treffenden Erkenntnisse der Beamten zumindest unterschwellig beeinflussen könnte. Ob Dienstaufsichtsbeschwerden daher für sinnvoll erachtet werden, sollte ebenfalls mit dem in dieser Sache zu wählenden Kollegen erörtert werden.
Ich hoffe Ihnen in dieser Angelegenheit eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Danke zuerst für die schnelle Antwort. Um ein Missverständnis vorweg auszuräumen - der Fahrer stand nach dem Unfall offensichtlich unter Schock, wie es wohl fast jedem Verkehrsteilnehmer bei einem solchen Unfall ergeht. Zumindest hatte ich, da ich ihn später abholte, den Eindruck. Ebenfalls wurde ich, dort angekommen, als erstes vom Abschleppunternehmer mit der Aussage zum Alkohol und Führerscheinentzug konfrontiert. Das aber nur am Rande. Meine Nachfrage zielt darauf, ob ich als Fahrzeughalter des Unfallfahrzeuges oder aber der Fahrer vorerst selbst um Akteneinsicht bitten können, um wenigstens das Ergebnis der Blutprobe zu erfahren oder kann man das nur durch einen Anwaltes?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vollumfängliche Akteneinsicht wird nur ein Anwalt erhalten. Das Ergebnis der Blutprobe sollte dem Fahrer jedoch auf telefonische Nachfrage mitgeteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt