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Führerscheineinbehalt

26. März 2007 10:42 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


12:31

In einen Verkehrsunfall vor 4 Wochen mit ungeklärter Ursache waren mehrere Verkehrsteilnehmer verwickelt. Es entstand hauptsächlich Sachschaden. Dabei wurde bei einem der beteiligten Fahrer vor Ort durch die Polizei 0,3 °/oo Alkohol festgestellt. Dem Fahrer wurde sofort der Führerschein entzogen und es wurde danach eine Blutprobe gezogen. Es wurde auch vor Ort von der Polizei ein Protokoll zum Unfall angefertigt, was dem Fahrer aber nicht ausgehändigt wurde. Es wurde ihm nicht einmal die Tagebuch-Nr. mitgeteilt. Das Ergebnis des Blutalkoholtestes liegt bis heute nicht vor, der Unfallverursacher wurde bis heute nicht ermittelt. Der Führerschein ist bis heute nicht wieder ausgehändigt worden.
Weiterhin wurde der Fahrer nicht medizinisch versorgt. Im Gegenteil, obwohl er offensichtlich unter Schock stand, er durfte zu Fuß in der Dämmerung bei Regenwetter und Kälte von der Unfallstelle auf der Autobahn 5 km zu dem Abschleppunternehmen laufen, welches von der Polizei aufgefordert wurde, sein Unfallfahrzeug abzuschleppen. Kurz danach traf die Polizei bei dem Abschleppunternehmen ein und besprach dann mit dem dortigen Inhaber bei einer gemütlichen Tasse Kaffee im Büro die Details zu o. a. Fahrer hinsichtlich Alkoholtest und Führerscheineinbehalt. Dem Fahrer des Unfallfahrzeuges wurde hingegen "großzügig" gestattet, in seinem abgeschleppten Unfallwagen zu warten, bis er von Familienangehörigen abgeholt wurde. Das dauerte aber auf Grund der weit entfernte Unfallstelle recht lange und der Fahrer traf erst abends spät zu Hause ein. Am nächsten Tag suchte er den Arzt auf, der ihn sofort ins Krankenhaus schickte, wo er auch mehrere Tage auf Grund der Unfallfolgen verweilen musste.
Dazu meine Fragen:
1. Darf die Polizei den Führerschein in diesem Fall sofort einbehalten und hat der Fahrer das Recht, den Führerschein wieder zurückzuerhalten, sofern es das Ergebnis der Blutprobe rechtfertigt?
2. Wie ist das Verhalten der Polizei hinsichtlich medizinischer Erstversorgung, Preisgabe der Unfalldaten an Dritte und generell gegenüber dem Unfallteilnehmer zu werten? Mir persönlich erscheint das ziemlich fraglich, wenn nicht gar unzulässsig.

Danke für eine schnelle Antwort und mfg XXX

26. März 2007 | 11:27

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Führerschein als Nachweis der Fahrerlaubnis wurde von den vor Ort tätigen Polizeibeamten sichergestellt, weil nach deren Ansicht Gründe für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen.

Eine Sicherstellung am Unfallort erfolgt dann, wenn vor Ort Anhaltspunkte für einen Verkehrsverstoß vorliegen, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge haben wird, was bei Verkehrsunfällen, die in Zusammenhang mit Alkohol stehen, oft der Fall ist.

Denn hier kommen die Verkehrsstraftaten der §§ 315c und 316 StGB in Betracht, die sich aus dem Zusammenwirken von Alkoholgenuß und möglichen Ausfallerscheinungen, die sich in dem Unfallgeschehen dokumentieren können, ergeben könnten.

Wird eine dieser Straftaten letztlich bejaht, ist dem Fahrer im Regelfall die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung auszusprechen. Eine kurzfristge Rückgabe des Führerscheins kommt dann nicht in Betracht.

Zunächst ist daher dringend anzuraten, einen Anwalt mit der weiteren Interesenvertretung zu beauftragen. Durch Akteneinsicht kann er ermitteln, welches Zusammenwirken Alkoholeinfluss und Unfallgeschehen gehabt haben sollen und welche straf- und fahrerlaubnisrechtlichen Konsequenzen daraus resultieren können.

Die Tagebuchnummer ist einem gewählten Anwalt auf Anfrage mitzuteilen, um das Akteneinsichtsgesuch adressieren zu können. Wird diese Auskunft auf Anfrage erteilt, ist es zwar ungewöhnlich, am Unfallort keine Auskunft an die Beteiligten zu erteilen, rechtlich aber nicht zu beanstanden.

Schwierig ist die Beurteilung von Unfallursachen wie einem Schock. Ob dieser offenkundig war, ist eine Interpretationsfrage, zu der ich aus der Ferne keine zuverlässige Aussage treffen kann. Dem ausdrücklichen Wunsch nach ärztlicher Versorgung wäre zu entsprechen gewesen. Wurde ein solcher aber nicht ausdrücklich geäußert, dürfte der Nachweis eines wissentlichen Versagens notwendiger medizinischer Versorgung schwer zu führen sein.

Der Unfallhergang und die Alkoholisierung geht den Abschleppunternehmer nichts an. Hier kommt daher eine Dienstaufsichtbeschwerde gegen die Polizeibeamten in Betracht. Bitte beachten Sie aber, dass es auch hier für die fragliche Gespräch und dessen Inhalt auf die Frage der Beweisbarkeit ankommt. Zudem kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde vor Abschluss der Feststsellungen zum Unfallgeschehen aus taktische Gründen wenig sinnvoll sein, da es die dort zu treffenden Erkenntnisse der Beamten zumindest unterschwellig beeinflussen könnte. Ob Dienstaufsichtsbeschwerden daher für sinnvoll erachtet werden, sollte ebenfalls mit dem in dieser Sache zu wählenden Kollegen erörtert werden.

Ich hoffe Ihnen in dieser Angelegenheit eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. März 2007 | 12:22

Danke zuerst für die schnelle Antwort. Um ein Missverständnis vorweg auszuräumen - der Fahrer stand nach dem Unfall offensichtlich unter Schock, wie es wohl fast jedem Verkehrsteilnehmer bei einem solchen Unfall ergeht. Zumindest hatte ich, da ich ihn später abholte, den Eindruck. Ebenfalls wurde ich, dort angekommen, als erstes vom Abschleppunternehmer mit der Aussage zum Alkohol und Führerscheinentzug konfrontiert. Das aber nur am Rande. Meine Nachfrage zielt darauf, ob ich als Fahrzeughalter des Unfallfahrzeuges oder aber der Fahrer vorerst selbst um Akteneinsicht bitten können, um wenigstens das Ergebnis der Blutprobe zu erfahren oder kann man das nur durch einen Anwaltes?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. März 2007 | 12:31

Sehr geehrte Fragestellerin,

vollumfängliche Akteneinsicht wird nur ein Anwalt erhalten. Das Ergebnis der Blutprobe sollte dem Fahrer jedoch auf telefonische Nachfrage mitgeteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt

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