Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen gerne, auf Grund Ihrer Angaben, wie folgt. Ich gehe davon aus, dass Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde und die Entziehung rechtskräftig wurde.
Hierbei ist zunächst anzumerken, dass gegen die Anordnung der MPU an sich, nach herrschender Meinung, noch nicht vorgegangen werden kann. Sie müssten somit regelmäßig die Versagung der Fahrerlaubnis, auf Grund fehlender MPU, abwarten und gegen diese verwaltungsgerichtlich vorgehen. Die weitere Beantwortung möchte ich in zwei Bereiche unterteilen
1. Anordnung der MPU rechtmäßig?
Auf Grund der durch Sie getätigten Angaben würde ich jedoch derzeitig von einem entsprechenden vorgehen abraten. Einschlägig ist bei Ihnen § 14 II Nr. 3 FEV. Der Inhalt ist wie folgt:
"(2)[!] Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn (...)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a
des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. [!]§ 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt."
Sie beantragen die Erteilung einer Fahrerlaubnis, so dass § 14 I FEV grundsätzlich einschlägig ist. Ihr Fall betrifft den sogenannten "Mischkonsum". Die erste Fahrt wurde unter Cannabis begangen, die zweite Fahrt unter Einfluss von Alkohol. Beide Fahrten wurden, wovon ich ausgehe, als Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG
verfolgt. Zwar sind die Fälle des "unabhängigen Mischkonsums" (Alkohol/Cannabis), in einen vergleichbaren Fall stellte das OVG Nordrhein-Westfalen jedoch folgendes fest:
"Auch der Regelungszweck einer möglichst lückenlosen Erfassung aller Fälle, in denen die Kraftfahreignung wegen eines problematischen Umgangs mit berauschenden Mitteln in Frage gestellt ist, gebietet die Einbeziehung des Mischkonsums von Cannabis (oder anderen Betäubungs- und Arzneimitteln iSd Anlage zu § 14 FeV) und Alkohol in die Regelung des § 14 FeV. Es wäre - gerade im Hinblick auf die spezifische Gefährlichkeit eines wahllosen Mischkonsums von Alkohol und Betäubungsmitteln - unverständlich, wenn sowohl zwei alkoholbedingte Zuwiderhandlungen (§ 13 Nr. 2 Buchst. b FeV) als auch zwei Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Betäubungs- oder Arzneimitteln zwingend eine Begutachtungsanordnung nach sich zögen, während die Kombination von Verstößen aus beiden Gruppen folgenlos bliebe."
[OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2009 - 16 B 895/09
]
Es ist somit, auf Grund der von Ihnen getätigten Angaben, eher davon auszugehen, dass die Anordnung der MPU rechtmäßig war.
2. Abstinenzzeitraum?
Ihre weitere Frage nach dem Abstinenzzeitraum ist uneinheitlich zu beantworten. Zunächst ist anzumerken, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsum, bei Fähigkeit zur Trennung zwischen Konsumzeiten und dem Führen eines Fahrzeugs, einer Fahreignung nicht unbedingt entgegenstehen muss. Da Sie jedoch bereits eine Fahrt unter THC-Einfluss begangen haben ist eher von einem fehlenden Trennungsvermögen auszugehen. Für gewöhnlich beträgt der Abstinenzzeitraum ein Jahr, in günstigen Fällen (z.B.: erstmaliger Cannabiskonsum/geringe Werte) genügt auch ein halbes Jahr Abstinenz. Dieses kann, bei entsprechender Haarlänge UND Konsumfreiheit, über eine Haaranalyse nachgewiesen werden. Ansonsten sind entsprechende Urinkontrollen die Regel, hier berät Sie jedoch die von Ihnen zu wählende Begutachtungsstelle, mit welcher Sie auch vorab zwecks Bestimmung des Abstinenzzeitraums Kontakt aufnehmen sollten.
Eine Notwendigkeit für einen Abstinenznachweis bezüglich Alkohol sehe ich noch nicht unbedingt, ein Abstinenznachweis (auch hier mindestens ein halbes Jahr) kann die MPU jedoch deutlich erleichtern.
Nehmen Sie, für den Fall, dass ein Nachweis nicht direkt erbracht werden kann, auch Kontakt zur Führerscheinstelle auf. So können Sie die Zurückweisung Ihres Antrags verhindern und letztlich Kosten sparen.
Bitte beachten Sie auch, dass diese Ersteinschätzung auf Ihren Angaben beruht. Insbesondere der genaue Ablauf der Fahrerlaubnisentziehung, sowie die einzelnen Zeiträume, können hier nicht geprüft werden. Im Zweifel ist es daher sinnvoll Akteneinsicht in Ihre Fahrerlaubnisakte nehmen zu lassen und eine explizite Einzelfallberatung auf Grund dieser Akte durchzuführen.
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Mit freundlichen Grüßen
Mario Kroschewski
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