Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Fristlose Kündigung vom Ladengeschäft

25. April 2009 07:46 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

heute haben wir die außerordentliche fristlose Kündigung durch den Anwalt unserer Vermieterin erhalten. Behauptet wird, dass Mieten rückständig sind.

Wir sind derzeit mit keiner Miete Rückständig. Wir haben lediglich diese Miete verspätet gezahlt, weil erhebliche Mitmängel vorliegen. Einen Abzug haben wir bis heute nicht vorgenommen. Ab dem nächsten Monat haben wir vor, die Miete um 100,- € zu kürzen.

Das Kündigungsschreiben wurde am 24.04.09 verfasst und angeblich persönlich eingeworfen (durch den Anwalt). Die Miete wurde aber am 20.04.2009 überwiesen.

Schreiben von unsrer Seite zwecks Mängel wurden sehr lasch beantwortet.

Was sollen wir in diesem Fall tun und wie sieht die Rechtslage aus?

Mit freundlichen Grüßen

achauer

25. April 2009 | 08:49

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Für eine außerordentliche fristlose Kündigung ist ein Kündigungsgrund im Sinne des § 543 BGB notwendig. Wenn Mietrückstände als Grund angegeben werden, ist es nötig, dass Sie als Mieter mit der Entrichtung der Miete für zwei aufeinander folgende Termine in Rückstand sind, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) BGB.

Die um einige Tage verspätete Zahlung einer einzigen Miete reicht hierfür nicht aus, so dass der Kündigung insofern entgegengetreten werden kann. Im Streitfall tragen Sie allerdings die Beweis- und Darlegungslast dafür, dass alle vorherigen Mieten stets gezahlt worden sind. Eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist aber erst nach der Prüfung des Kündigungsschreibens möglich.

Inwieweit eine Mietminderung angemessen ist, kann nicht beurteilt werden, da mir die zugrunde liegenden Mängel nicht bekannt sind.

In jedem Fall sollte rasch mit der Gegenseite Kontakt aufgenommen werden. Sofern man dort nicht bereit ist, die ggf. unrechtmäßige Kündigung zurückzunehmen, kann eine negative Feststellungsklage (Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 24.04.2009 das Mietverhältnis nicht beendet hat) angebracht sein.

Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen zu vertreten und ggf. auch gerichtlich durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(910)

Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER