Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Für eine außerordentliche fristlose Kündigung ist ein Kündigungsgrund im Sinne des § 543 BGB
notwendig. Wenn Mietrückstände als Grund angegeben werden, ist es nötig, dass Sie als Mieter mit der Entrichtung der Miete für zwei aufeinander folgende Termine in Rückstand sind, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
a) BGB.
Die um einige Tage verspätete Zahlung einer einzigen Miete reicht hierfür nicht aus, so dass der Kündigung insofern entgegengetreten werden kann. Im Streitfall tragen Sie allerdings die Beweis- und Darlegungslast dafür, dass alle vorherigen Mieten stets gezahlt worden sind. Eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist aber erst nach der Prüfung des Kündigungsschreibens möglich.
Inwieweit eine Mietminderung angemessen ist, kann nicht beurteilt werden, da mir die zugrunde liegenden Mängel nicht bekannt sind.
In jedem Fall sollte rasch mit der Gegenseite Kontakt aufgenommen werden. Sofern man dort nicht bereit ist, die ggf. unrechtmäßige Kündigung zurückzunehmen, kann eine negative Feststellungsklage (Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 24.04.2009 das Mietverhältnis nicht beendet hat) angebracht sein.
Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen zu vertreten und ggf. auch gerichtlich durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
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