Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ob Sie die Wohnung betreten können, hängt im Wesentlichen davon ab, ob auch der Besitz an der Wohnung tatsächlich aufgegeben worden ist.
Die Besitzaufgabe muss sich an den tatsächlichen Umständen messen lassen z.B. wenn die Wohnung tatsächlich nicht mehr genutzt wird und der Mieter über einen längeren Zeitraum nicht mehr reagiert und in einem anders gelegenen Fall, sich die Schlüssel vom Vermeiter nach Schlosswechsels bei einem Wasserschaden nicht mehr abholt.
Sprich sofern Ihnen im besten Fall die Schlüssel zur Wohnung ausgehändigt werden, können Sie die Wohnung betreten.
Nur die bloße Nichtzahlung zweier Mieten würde für die Annahme der Besitzaufgabe im Zweifel nicht ausreichen, wenngleich die Wohnung auch geräumt ist. Auch die Aussage des Sohnes, sofern dieser nicht bevollmächtigt oder vertretungsberechtigt ist, reicht im Zweifel nicht aus.
Daher würde ich Ihnen nahelegen mit dem Sohn bzw.dem Mieter zu sprechen, ob die Wohnung herausgegeben wird, sprich Ihnen auch die Schlüssel ausgehändigt werden, oder aber ob der Besitz an der Wohnung nunmehr tatsächlich ernsthaft aufgegeben ist.
Wird Ihnen die Beseitzaufgabe (schriftlich) bestätigt, dann können Sie auch ohne Kündigung und ohne Schlüssel die Wohnung öffnen lassen und entsprechendd renovieren.
Denn ansonsten bliebe Ihnen entweder nur das Abwarten zum Kündigungstermin oder eben die teure Räumungs- bzw. Herausgabeklage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Lembcke
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Guten Abend Herr Lembcke,
vielen Dank - ich verstehe das Konzept der "Aufgabe"; aber ist es in der Tat so, dass es nicht einmal ausreicht, wenn die Wohnung Anfang Dezember komplett leer geräumt ist, gleichzeitig zum 31. Dezember (also knapp 4 Wochen später) gekündigt wurde, mir bekannt ist, dass der Mieter in einem Pflegeheim ist und auch die Mietzahlung eingestellt wurde? Das erscheint mir doch schon sehr schlüssig.
Ein Bestätigungs-Schreiben des Mieters oder des Sohnes ist nicht zu erwarten, die beiden sind sehr unkooperativ.
Wenn ich mich darauf berufe, dass ich von der Aufgabe der Wohnung ausgehe, auch angesichts der Faktenlage oben - was kann mir den schlimmstenfalls passieren, wenn ich die Handwerker nach der fristlosen Kündigung einfach reinschicke?
Beste Grüße,
Aufgrund der Faktenlage wird hier nicht viel passieren, wenn der Mieter ohnehin kein Interesse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den kurzen Zeitraum hat.
Im schlimmsten Fall könnte er Ihnen den Zutritt per einstweilen untersagen bzw. wieder auf Herausgabe der Wohnung klagen. Dies wird jedoch relativ unwahrscheinlich sein, wenn dieser das Mietverhältnis bereits beendet hat.
Des Weiteren hätten Sie eventuell ein Problem Schadensersatzansprüche z.B. in Form mangelhafter Schönheitsreparaturen durchzusetzen, sofern der Mieter behaupten würde, etwaige Mängel wärenb erst später oder in Folge der Eigenmacht eingetreten.
Andererseits würde die Herausgabe der Wohnung an den Mieter wohl angesichts dieser Tatsache schlechthin scheitern, sodass die Risiken für etwaige Nachteile als gering einzustufen sind.
MfG
RA Lembcke