Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Kann ich nun durch die Mahnkosten, womit ja die Miete überstiegen wird, den Mieter fristlos kündigen?"
Nein.
Nach § 543 I, II Nr. 3 BGB
kann dann fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist.
Die Mahnkosten gehören so gesehen nicht zur Miete (Hauptforderung), sondern ist eine reine Nebenforderung. Erst in dem Moment in dem die Mietzahlung selbst den Betrag von einer Monatsmiete übersteigt, kann nach § 543
I, II Nr. 3 a Alternative 1 BGB gekündigt werden.
Frage 2:
"Oder alleine auch schon dafür das er die Miete immer wieder verschleppt?"
Dies ist grundsätzlich möglich ( siehe z.B. BGH, VIII ZR 301/10
) .
Sie sollten aber zuvor den Rückstand abgemahnt und die fristlose Kündigung angedroht haben.
Frage 3:
"Und was ist dann wenn er sich weigert auszuziehen? Und was ist dann wenn er sich weigert auszuziehen? Wie lange dauert eine Räumungsklage?".
Eine Räumungsklage dauert je nach Auslastung des Gerichts ca. 5 -12 Monate.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 04.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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