Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
Veranlasst der Mieter durch eine Pflichtverletzung den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, so hat der Mieter dem Vermieter durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen (BGH NJW 2000, 2342
).
Durch die Nichtzahlung der Miete haben Sie eine Pflicht aus Mietverhältnis verletzt.
Der Anspruch umfasst den durch die Kündigung entstandenen Schaden, aber nur für die Dauer der vertraglichen Bindung.
In Ihrem Fall also bis zum Ende der Laufzeit (31.12.2008).
Der Vermieter kann also bis zur Weitervermietung von Ihnen die Miete verlangen.
Sie sind also weiterhin verpflichtet die Miete zu entrichten.
Ihr Vermieter ist aber verpflichtet sich um eine Weitervermietung zu bemühen.
Als weitere Kosten kann der Vermieter neben der entgangenen Miete zum Beispiel Kosten für die Suche eines neuen Mieters, Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Renovierungskosten, Verzugsschaden wegen verspäteter Zahlung der Miete etc. verlangen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
12. August 2007
|
16:55
Antwort
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