Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Die beitragsfreien Monate stammen aus den Jahren 2003/2004. Soweit eine Vertragsverlängerung in der Zwischenzeit stattgefunden hätte, hätte der vormalige Vertrag entsprechend in der Laufzeit verlängert werden müssen, so daß sich eine zwischenzeitliche Vertragsverlängerung um diese beitragsfreien Monate nach hinten verschoben hätte. Ist dies nicht geschehen, können diese beitragfreien Monate nun nicht mehr eingefordert werden, da spätestens mit einer Vertragsverlängerung hierauf verzichtet wurde.
Des weiteren liegt in der betreffenden Klausel auch ein Vertsoß gegen die Regelungen zu den Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, § 305 ff BGB
. Durch ein solche Klausel könnten beitragsfeie Monate unendliche lange an das Ende eines Vertrages angesetzt werden und wären ohne das ein entsprechende Verjährung eintreten könnten unbefristet einforderbar, § 307 BGB
.
Insoweit sollten Sie das Fitnessstudio darauf hinweisen, daß eine Einforderung der Beträge nach den vorliegenden Informationen nicht wirksam ist. Soweit das Fintessstudio den Betrag weiterhin einfordert, empfehle ich die Einschaltung eines Kollegen vor Ort.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/9353573
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA