Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Eine Abmahnung ist bei einer außerordentlichen Kündigung eines Fitness- und Studiovertrages nicht erforderlich.
Bei einem Fitness- und Studiovertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Daraus ergibt sich ein fristloses Kündigungsrecht, das sich nach § 314 BGB
richtet.
Ein fristloses Kündigungsrecht setzt voraus, dass das Vertragsverhältnis so schwerwiegende gestört - wobei es eines Verschuldens einer der Vertragsparteien nicht bedarf - sein, dass es der anderen Partei nicht mehr zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung fortzusetzen.
Diese Voraussetzungen liegen nach Ihren Ausführungen vor, da der Fitnessbetreiber bezüglich der Passiv-Mitgliedschaft Bedingungen aufstellt, die einer vertraglichen Grundlage entbehren.
Darüber hinaus ist die Kündigungsfrist in Ihrem Vertrag unangemessen.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Frist von drei Monaten jedenfalls als unangemessen erachtet wird (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1992, 444
).
Insoweit ist Ihr Kündigungsschreiben, dessen Zugang auch nachweisbar ist, der richtige Weg, um sich von dem Vertrag zu lössen.
Für den Fall, dass der Fitnessstudiobetreiber gegen Sie gerichtlich vorgehen sollte, empfehle ich die Mandatierung eines Kollegen vor Ort, um Rechtsverlusten vorzubeugen und um Ihre Rechte durchzusetzen.
Nach meiner Einschätzung liegen die besseren Erfolgsaussichten bei Ihnen, um eine eventuelle Klage abzuwehren.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de
Diese Antwort ist vom 03.02.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: http://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
vielen Dank für Ihre Anmerkungen zu meiner Frage. Ihre rechtlichen Ausführungen haben mir sehr geholfen. Sollte der Fitness-Studio-Betreiber weitere Schritte gegen mich in die Wege leiten, werde ich entsprechend Ihrem Rat unverzüglich einen Kollegen von Ihnen hier vor Ort mit der Durchsetzung meiner Rechte beauftragen.
Abschließend ergibt sich noch folgende Frage für mich:
Ich habe in meinem Schreiben weder den § 314 BGB erwähnt noch die fristlose Kündigung entsprechend rechtlich richtig begründet.
Können sich hieraus Rechtsverluste für mich ergeben bzw. kann dies im Zuge einer evtl. noch folgenden gerichtlichen Auseinandersetzung ohne Schaden für mich nachgeholt werden?
Nochmals ganz herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Es ist nicht erforderlich ausdrücklich auf § 314 BGB
zu rekurrieren.
Sie haben in der Sache jedoch die außerordentliche Kündigung erklärt und mit den wesentlichen Kernpunkten begründet. Allein das ist entscheidend.
Wenn der Fitnessbetreiber die durch Sie ausgesprochene Kündigung für unwirksam hält, ist er gehalten die ordentlichen Gerichte anzurufen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -